Hinsichtlich der Kompetenz der Einigungsstelle ist zu unterscheiden zwischen der uneingeschränkten und eingeschränkten Mitbestimmung. Diese Unterscheidung, die das Betriebsverfassungsrecht nicht kennt, beruht auf dem Demokratieprinzip. Denn die Dienststellen üben Staatsgewalt aus und Staatsgewalt bedarf nach dem Demokratieprinzip der demokratischen Legitimation der Gesamtheit der Staatsbürger. Daher muss bei der Ausübung von Staatsgewalt, die wegen ihrer Auswirkung auf das Gemeinwesen als wesentlicher Bestandteil der Regierungsgewalt anzusehen sind, das Letztentscheidungsrecht der parlamentarisch verantwortlichen Spitze der Exekutive – im Gegensatz zur weisungsunabhängigen Einigungsstelle – gewahrt sein (Verantwortungsgrenze).

  • Angelegenheiten der uneingeschränkten Mitbestimmung
    Uneingeschränkte Mitbestimmung bedeutet, dass in diesen Angelegenheiten die Einigungsstelle endgültig entscheidet, der Spruch der Einigungsstelle also mit bindender Wirkung die Einigung zwischen Personalvertretung und Dienststelle ersetzt. Ein derart uneingeschränktes Letztentscheidungsrecht der Einigungsstelle besteht nach dem Wortlaut des § 74 Abs. 4 Satz 2 BPersVG sowie des § 78 BPersVG in sämtlichen Fällen des § 78 BPersVG.

    In den Fällen des § 78 Abs. 1 BPersVG und § 80 Abs. 1 Nr. 10-13 und 19-21 BPersVG ist die Kompetenz der Einigungsstelle darauf beschränkt, eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde auszusprechen, § 75 Abs. 3 BPersVG. Selbst wenn ihr Spruch vom Wortlaut her eine Entscheidung darstellt, hat sie dennoch lediglich den Rechtscharakter einer Empfehlung.

    Bei Personalangelegenheiten der Beschäftigten nach § 78 Abs. 1 BPersVG ist die Kompetenz der Einigungsstelle darauf beschränkt, zu prüfen, ob einer der in § 78 Abs. 5 BPersVG angeführten Zustimmungsverweigerungsgründe gegeben ist, § 74 Abs. 3 BPersVG. Bejaht sie dies, stellt sie in dem Beschluss fest, dass ein Versagensgrund nach § 78 Abs. 5 BPersVG besteht. Im Hinblick auf die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist damit jedoch kein absolutes Verbot mehr verbunden die beabsichtigte Maßnahme durchzuführen. Vielmehr hat auch diese Feststellung lediglich den Charakter einer Empfehlung. Die oberste Dienstbehörde hat sich zwar mit dieser Entscheidung auseinanderzusetzen, kann sich jedoch letztendlich darüber hinwegsetzen.

    Soweit die Einigungsstelle feststellt, dass ein Versagungsgrund nach § 78 Abs. 5 BPersVG gegeben ist, und die oberste Dienstbehörde sich dem anschließt, hat sie auch etwaige vorläufige Maßnahmen nach § 76 BPersVG aufzuheben.

    Der Entscheidungsspielraum der Einigungsstelle wird durch das Begehren der Parteien bestimmt. Sie kann sich der Auffassung einer der Parteien anschließen oder aber auch einem Antrag z. T. zustimmen. Sie kann jedoch nicht etwas grundsätzlich völlig anderes beschließen.

    Wenn die Einigungsstelle feststellt, dass ein Versagungsgrund nach § 78 Abs. 5 BPersVG nicht vorliegt, kann die Dienststelle die Maßnahme durchführen.

  • Angelegenheiten der eingeschränkten Mitbestimmung
    Eingeschränkte Mitbestimmung bedeutet in den Fällen des § 75 Abs. 3 BPersVG, dass die Einigungsstelle (lediglich) eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde ausspricht. Das letzte Entscheidungsrecht steht der obersten Dienstbehörde zu.

    Es handelt sich auch bei dem Verfahren der eingeschränkten Mitbestimmung um ein Mitbestimmungsverfahren und nicht nur um ein besonders strukturiertes Mitwirkungsverfahren.[1] Der wesentliche Unterschied liegt in der zusätzlichen Einschaltung der Einigungsstelle, was an sich schon dem Personalrat eine stärkere Stellung verleiht. Allein schon die Möglichkeit, die Einigungsstelle anzurufen, erhöht faktisch den Druck auf die Beteiligten, zu einer Einigung zu gelangen. Darüber hinaus stellt der Spruch der Einigungsstelle ein neutrales Votum dar, mit dem auseinanderzusetzen die Dienststelle gehalten ist.

    Der eingeschränkten Mitwirkung unterliegen zum einen die Personalangelegenheiten der Beamten gem. § 78 Abs. 1 BPersVG. Allerdings sind die Beamten von der Besoldungsgruppe A 16 an aufwärts sowie die Beamten nach § 36 Abs. 1 des Bundesbeamtengesetzes (politische Beamte) von der Mitbestimmung ausgenommen (§ 78 Abs. 4 Nr. 2 BPersVG). Des Weiteren besteht bei den in § 15 Abs. 2 Nr. 4 BPersVG aufgeführten Personen sowie bei Beamten auf Zeit sowie bei Beschäftigten mit überwiegend wissenschaftlicher oder künstlerischer Tätigkeit ein Mitbestimmungsrecht nur, wenn diese Personen es beantragen (§ 78 Abs. 3 BPersVG).

    Bei diesen Personalangelegenheiten kann die Zustimmung nach § 78 Abs. 5 BPersVG nur aus den dort angeführten Gründen versagt werden. Daher beschränkt sich die Kompetenz der Einigungsstelle in diesen Fällen darauf, entweder festzustellen, dass kein Grund aus dem Versagenskatalog des § 78 Abs. 5 BPersVG gegeben ist, woraufhin vonseiten der Dienststelle die beabsichtigte Maßnahme durchgeführt werden kann. Oder aber die Einigungsstelle spricht eine Empfehlung an die oberste Dienstbehörde aus, die beabsichtigte Maßnahme nicht durchzuführen, weil ...

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