Der Personalrat hat seine Entscheidung innerhalb einer Frist von 10 Arbeitstagen dem Dienststellenleiter mitzuteilen.

Die Entscheidung erfolgt durch Beschluss im Rahmen einer ordnungsgemäß einberufenen Sitzung des Personalrats,§ 39 BPersVG. Die Entscheidung kann nicht vom Vorstand als laufendes Geschäft im Rahmen von § 34 Abs. 1 Satz 4 BPersVG getroffen werden. In Gruppenangelegenheiten treffen nach gemeinsamer Beratung im Personalrat nur die Vertreter der betreffenden Gruppe den Beschluss (§ 40 Abs. 2 Satz 1 BPersVG).

Die Äußerungsfrist von 10 Arbeitstagen beginnt mit Zustellung beim Personalrat. Für die Fristberechnung sind die Vorschriften der §§ 187, 188 BGB maßgebend. Das Fristende tritt somit mit Ablauf des 10. Arbeitstags nach Zugang ein. Samstag und Sonntag wie Feiertag werden bei der Fristberechnung nicht eingerechnet, es sei denn, diese Tage stellen für die gesamte Dienststelle normale Arbeitstage dar. Fällt der Fristablauf auf einen Samstag oder Sonntag, läuft die Frist erst am darauffolgenden Montag ab.

Keine Verlängerung der Frist bewirkt ein Antrag auf Aussetzung eines Beschlusses nach § 42 BPersVG, z. B. von der Mehrheit der Vertreter einer Gruppe. Des Weiteren auch nicht das Verlangen des Personalrats nach einer Begründung der beabsichtigten Maßnahme nach § 70 Abs. 2 Satz 2 BPersVG.

Nicht in Lauf gesetzt wird die Frist, wenn Zustimmungsantrag und Unterrichtung nicht ordnungsgemäß sind. Dies ist z. B. der Fall bei einer unrichtigen oder unvollständigen Unterrichtung oder bei Einleitung des Verfahrens durch eine unzuständige Person. Ist der Mangel für den Personalrat erkennbar, ist er gehalten, innerhalb der Äußerungsfrist zu rügen. Andernfalls verliert er sein Rügerecht. Bei rechtzeitiger Rüge beginnt die Äußerungsfrist (erst) mit Heilung des Mangels zu laufen.[1]

In dringenden Fällen kann der Dienststellenleiter die 10-Tages-Frist auf 3 Arbeitstage abkürzen (§ 70Abs. 3 Satz 2 BPersVG). Dringend ist ein Fall, wenn die Maßnahme aufgrund von außergewöhnlichen Umständen keinen längeren Aufschub duldet.[2] Die Einhaltung der Regelfrist muss unmöglich sein oder jedenfalls zu einer erheblichen Beeinträchtigung öffentlicher Belange führen.

Die Fristabkürzung ist dem Personalrat zugleich mit der Stellung des Zustimmungsantrags mitzuteilen und zu begründen.

Liegt nach Ansicht des Personalrats kein dringender Fall vor, so kann er schon mit dieser Begründung seine Zustimmung innerhalb der gekürzten Frist verweigern. Dies gilt allerdings nicht für die Personalangelegenheiten, bei denen der Personalrat seine Zustimmung nur auf den Versagungskatalog nach § 78 Abs. 5 BPersVG stützen kann. Hier muss die Zustimmungsverweigerung auf diesen Katalog Bezug nehmen. Allerdings besteht für den Personalrat auch hier die Möglichkeit, ganz generell der Abkürzung der Frist zu widersprechen und innerhalb der Regelfrist die Zustimmung unter Berufung auf einen Versagungsgrund nach § 78 Abs. 5 BPersVG zu verweigern. Stellt sich dann heraus, dass der Personalrat zu Recht der Fristabkürzung widersprochen hat, ist die Zustimmungsverweigerung wirksam.

Die Äußerungsfrist ist eine gesetzliche Ausschlussfrist. Ihr Verstreichen beseitigt das Äußerungsrecht des Personalrats und bewirkt die Billigungsfiktion (§ 70 Abs. 3 Satz 4 BPersVG). Umstritten ist, inwieweit die Frist einseitig oder gemeinsam verlängert werden kann. Die überwiegende Literaturmeinung[3] als auch die Rechtsprechung lehnen eine Verlängerung ab. Das Bundesverwaltungsgericht hat diese Frage offen gelassen.[4] Allerdings hat das Bundesverwaltungsgericht dem Dienststellenleiter, der zuvor eine verspätete Stellungnahme des Personalrats anerkannt hatte, den Verfristungseinwand unter Hinweis auf den Grundsatz der vertrauensvollen Zusammenarbeit[5] verwehrt. Das Bundesarbeitsgericht bejaht die Möglichkeit einer Verlängerung der Wochenfrist des § 99 Abs. 3 Satz 1 BetrVG.[6]

Die Verlängerbarkeit der Frist auch im Personalvertretungsrecht wird zu Recht bejaht von Weber[7] mit dem zutreffenden Hinweis auf die Steuerungsmöglichkeit seitens des Dienststellenleiters, indem er das Zustimmungsgesuch zurücknimmt und das Verfahren sodann erneut einleitet.

Duldet die Maßnahme keinerlei Aufschub, sodass auch die Abkürzung auf 3 Arbeitstage für den Dienststellenleiter nicht zumutbar ist, kann er die Maßnahme nach § 76BPersVG vorläufig durchführen.

Auf den Antrag des Dienststellenleiters hat der Personalrat drei Möglichkeiten zur Entscheidung: Zustimmung, Zustimmungsverweigerung sowie Nichtäußerung bei Verstreichenlassen der Äußerungsfrist.

  • Zustimmung
    Stimmt der Personalrat zu, kann die beabsichtigte Maßnahme durchgeführt werden. Die Zustimmung bedarf keiner Form. Der Dienststellenleiter braucht den Ablauf der Äußerungsfrist nicht mehr abwarten.

    Eine Zustimmung, die mit Bedingungen oder Einschränkungen verknüpft ist, ist grundsätzlich als Verweigerung der Zustimmung zu werten.

    Eine derartige Einschränkung ist auch die zeitliche Befristung einer Zustimmung. Allerdings ist dies bei einem Pilotprojekt zul...

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