Eine Anrufung der Einigungsstelle kommt erst in Betracht nach Ausschöpfung des Instanzenzugs. Die Einigungsstelle wird tätig, wenn eine der beiden beteiligten Seiten diese anruft. Der Anruf erfolgt durch einen Antrag entweder der obersten Dienstbehörde oder der zuständigen Personalvertretung. Zuständige Personalvertretung kann zum einen der Hauptpersonalrat sein, bei originären Angelegenheiten der obersten Dienstbehörde der örtliche Personalrat der obersten Dienstbehörde und bei originären Angelegenheiten einer personalvertretungsrechtlich verselbstständigten Außenstelle der obersten Dienstbehörde der Gesamtpersonalrat. Voraussetzung für ein Antragsrecht der Personalvertretung ist jedoch stets, dass ein Initiativrecht nach § 77 Abs. 1 BPersVG besteht. Geht es um eine Angelegenheit, in der kein Initiativrecht der Personalvertretung besteht, liegt die Entscheidung über die Einleitung eines Einigungsstellenverfahrens allein beim Leiter der obersten Dienstbehörde.

Für die Anrufung der Einigungsstelle besteht keine Frist. Ist jedoch ein längerer Zeitraum zwischen dem Scheitern der Einigung und der Anrufung verstrichen, kann das Anrufungsrecht wegen unzulässiger Rechtsausübung nach Treu und Glauben verwirkt sein.

Nach Anrufung soll die Einigungsstelle binnen einer Frist von 2 Monaten entscheiden. Diese Regelung dient der Beschleunigung. Ein Fristverstoß zeitigt jedoch keine Rechtsfolgen, § 74 Abs. 1 BPersVG

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