Bei Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts ist im Hinblick auf die organisatorischen Besonderheiten eine eigenständige Regelung getroffen worden. Denn bei diesen Einrichtungen ist das eigentliche oberste Organ wie z. B. Verwaltungsrat, Beirat, Stiftungsrat, Kuratorium i. d. R. nicht für die laufende Geschäftsführung zuständig. Vielmehr obliegen ihnen die Entscheidungen von grundlegender Bedeutung und die Sitzungen finden nur in unregelmäßigen Abständen statt. Gesprächs- und Verhandlungspartner in Mitbestimmungsangelegenheiten ist jedoch das Organ, das für die laufende Geschäftsführung zuständig ist, wie z. B. Präsident, Geschäftsführer. Und diesem Organ ist nach § 70 Abs. 1 Satz 3 BPersVG die Mitbestimmungsangelegenheit vorzulegen.

Eine von § 71 BPersVG abweichende Regelung besteht für die bundesunmittelbaren Körperschaften und Anstalten des öffentlichen Rechts im Bereich der Sozialversicherung, für die Bundesagentur für Arbeit, die Deutsche Bundesbank sowie für die Deutsche Welle. Hier sind in den §§ 114, 115, 116BPersVG weitere Besonderheiten für das Mitbestimmungsverfahren vorgesehen.

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