Verstößt der Personalrat gegen das Eingriffsverbot, so verstoßen die handelnden Mitglieder des Personalrates gegen Personalvertretungsrecht und zugleich gegen Dienstpflichten.[1] Der Verstoß gegen Personalvertretungsrecht kann durch Anträge auf Ausschluss einzelner Mitglieder der Personalvertretung oder der Auflösung des Personalrates geahndet werden.[2]
Liegt darin zugleich ein schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen sind Maßnahmen der Abmahnung bis zur außerordentlichen Kündigung[3] und entsprechende Maßnahmen bei Beamten[4] denkbar. Auch Schadensersatzforderungen könnten in Betracht kommen.[5]
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