Verstößt der Personalrat gegen das Eingriffsverbot, so verstoßen die handelnden Mitglieder des Personalrates gegen Personalvertretungsrecht und zugleich gegen Dienstpflichten.[1] Der Verstoß gegen Personalvertretungsrecht kann durch Anträge auf Ausschluss einzelner Mitglieder der Personalvertretung oder der Auflösung des Personalrates geahndet werden.[2]

Liegt darin zugleich ein schwerwiegender Verstoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen sind Maßnahmen der Abmahnung bis zur außerordentlichen Kündigung[3] und entsprechende Maßnahmen bei Beamten[4] denkbar. Auch Schadensersatzforderungen könnten in Betracht kommen.[5]

[1] Weber in Richardi/Dörner/Weber Personalvertretungsrecht § 74 Rz. 10f.
[2] Rehak in Lorenzen/Etzel BPersVG § 74 Rz. 13.
[3] Fischer/Goeres GKöD K § 74 Rz. 7d.
[4] Weber in Richardi/Döner/Weber Personalvertretungsrecht § 74 Rz 11.
[5] Rehak in Lorenzen/Etzel BPersVG § 74 Rz. 14.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge