§ 74 Abs. 1-3 PersVG BE – Dienstvereinbarungen, § 75 PersVG BE – Ausschluss von Dienstvereinbarungen

§ 74 PersVG BE enthält Regelungen für Dienstvereinbarungen. Diese Bestimmungen sind grds. vergleichbar mit den entsprechenden Bundesregelungen, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gelten folgende Besonderheiten:

Abweichend zum BPersVG enthält diese Vorschrift keine Inhaltsbeschränkung, sondern es besteht eine umfassende Regelungsautonomie. D. h. gemäß § 74 Abs. 1 Satz 1 PersVG BE sind Dienstvereinbarungen zulässig, soweit Rechtsvorschriften nicht entgegenstehen. Einschränkungen ergeben sich jedoch auch aus § 75 PersVG BE, wonach Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen, die durch Tarifvertrag geregelt sind oder üblicherweise geregelt werden, nicht Gegenstand einer Dienstvereinbarung sein können, es sei denn, der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zu.

Das Zustandekommen einer Dienstvereinbarung ist in Abs. 1 Satz 2 geregelt und entspricht im Grunde dem Abschluss auf Bundesebene, d. h. sie wird zwischen Dienststelle und Personalrat geschlossen, ist schriftlich niederzulegen, von beiden Seiten zu unterzeichnen und in geeigneter Weise bekannt zu machen. Die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, ist jedoch nicht vorgesehen.

Abs. 2 regelt das Konkurrenzverhältnis von Dienstvereinbarungen. Entsprechend der Regelung auf Bundesebene in § 63 Abs. 3 BPersVG gehen Dienstvereinbarungen, die für einen größeren Bereich gelten, Dienstvereinbarungen für einen kleineren Bereich vor. Abweichend vom Bundesrecht wird hier jedoch zusätzlich angeordnet, dass, sofern Dienstvereinbarungen für einen über eine Dienststelle hinausgehenden Bereich bestimmt sind, sie zwischen der obersten Dienstbehörde und dem Hauptpersonalrat im Einvernehmen mit der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung zu schließen sind und sofern sie für einen über eine oberste Dienstbehörde hinausgehenden Bereich bestimmt sind, sie von der für das Personalvertretungsrecht zuständigen Senatsverwaltung im Einvernehmen mit den beteiligten obersten Dienstbehörden mit dem Hauptpersonalrat geschlossen werden. Dienstvereinbarungen, die schließlich für die gesamte Berliner Verwaltung bestimmt sind, schließt die für das Personalvertretungsrecht zuständige Senatsverwaltung mit dem Hauptpersonalrat.

Abs. 3 legt ergänzend fest, dass, soweit ein Gesamtpersonalrat in einem Bereich, für den eine Dienstvereinbarung geschlossen werden soll, besteht, dieser an die Stelle des Personalrats bzw. Hauptpersonalrats tritt. Besonderheiten ergeben sich auch im Geschäftsbereich der Polizeibehörde: hier tritt an die Stelle der obersten Dienstbehörde die Dienstbehörde.

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