§ 76 Abs. 1, 2 SPersVG – Dienstvereinbarungen, § 79 SPersVG – Vorrang von Tarifverträgen

§ 76 SPersVG, der Bestimmungen über Dienstvereinbarungen enthält, entspricht § 63 BPersVG, sodass auf die entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann. Ergänzend gilt Folgendes: Wie auf Bundesebene besteht auch im Saarland nur eine beschränkte Regelungsautonomie, d. h. Dienstvereinbarungen sind nur zulässig, soweit sie in diesem Gesetz ausdrücklich vorgesehen sind. Dies ist nur bei § 78 Abs. 1 SPersVG der Fall:

  • Dauer, Beginn und Ende der täglichen Arbeitszeit einschließlich der Pausen, Festsetzung von Kurz- und Mehrarbeit sowie Anrechnung der Pausen und Dienstbereitschaften und alle sonstigen die Dienstdauer beeinflussenden allgemeinen Regelungen
  • Zeit, Ort und Art der Auszahlung der Dienstbezüge bzw. Arbeitsentgelte
  • Aufstellung allgemeiner Urlaubsgrundsätze und des Urlaubsplans
  • Fragen der betrieblichen Lohnfindung, Aufstellung von Entlohnungsgrundsätzen, die Einführung und Anwendung von neuen Entlohnungsmethoden sowie deren Änderung, Festsetzung der Akkord- und Prämiensätze sowie der leistungsbezogenen und sonstigen Zulagen
  • Errichtung, Verwaltung und Auflösung von sozialen Einrichtungen ohne Rücksicht auf ihre Rechtsform
  • Durchführung der Berufsbildung (Berufsausbildung, berufliche Fort- und Weiterbildung, Umschulung) mit Ausnahme der Gestaltung von Lehrveranstaltungen und der Auswahl von Lehrpersonen
  • Bestellung von Vertrauens- und Betriebsärzten und Benennung des Sicherheitsbeauftragten für Arbeitsschutz und Unfallverhütung
  • Maßnahmen zur Verhütung von Dienst- und Arbeitsunfällen und sonstigen Gesundheitsschädigungen
  • Maßnahmen zur Hebung der Arbeitsleistung und Erleichterung des Arbeitsablaufs
  • Einführung grundlegend neuer Arbeitsmethoden
  • Gestaltung der Arbeitsplätze
  • Zuweisung und Kündigung von Wohnungen, über die die Dienststelle für ihre Angehörigen verfügt, sowie bei der allgemeinen Festsetzung der Nutzungsbedingungen
  • Zuweisung von Dienst- und Pachtland und Festsetzung der Nutzungsbedingungen
  • Regelung der Ordnung in der Dienststelle und des Verhaltens der Angehörigen
  • Aufstellung von Grundsätzen für die Bewertung anerkannter Vorschläge im Rahmen des betrieblichen Vorschlagswesens
  • Gewährung von Unterstützungen und entsprechenden sozialen Zuwendungen, jedoch nur mit Zustimmung des Antragstellers
  • Geltendmachung von Ersatzansprüchen gegen einen Angehörigen der Dienststelle, sofern dieser die Mitbestimmung beantragt
  • Grundsätze der Arbeitsplatz- und Dienstpostenbewertung in der Dienststelle
  • Aufstellung von Sozialplänen

Eine dem § 63 Abs. 1 BPersVG entsprechende Bestimmung bezüglich des Vorrangs von Tarifverträgen enthält § 79 SPersVG, wonach Dienstvereinbarungen unzulässig sind, soweit Arbeitsentgelte und sonstige Arbeitsbedingungen üblicherweise durch Tarifvertrag geregelt werden, es sei denn, der Tarifvertrag lässt den Abschluss ergänzender Dienstvereinbarungen ausdrücklich zu. Die Möglichkeit, die elektronische Form zu nutzen, ist jedoch nicht vorgesehen.

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