Die Vorschrift ist eine Ergänzung zu § 2 Abs. 4 BPersVG und ergänzt diesen wiederum um eine Aufforderung an den Personalrat zum aktiven Tun. Ausländische Beschäftigte sollen in die Dienststelle eingegliedert werden und das Verständnis zwischen ihnen und den deutschen Beschäftigten gefördert werden. Im Mittelpunkt steht die Wahrung des Gleichbehandlungsgrundsatzes. Der Personalrat soll integrierend tätig sein. Dies kann er hauptsächlich durch Überwindung von Sprachbarrieren in allen Bereichen der Dienststellenorganisation oder Aufklärung über unterschiedliche Weltanschauungen. Ausländische Beschäftigte sollten deshalb die Möglichkeit erhalten, die deutsche Sprache zu lernen. Solange sind Bekanntmachungen über Rechte und Pflichten gerade aus dem BPersVG[1] möglichst in den betreffenden Landessprachen oder den gängigen und deshalb verständlichen Weltsprachen bereitzuhalten.

Eine Beantragung von Maßnahmen zur Bekämpfung von Rassismus und Fremdenfeindlichkeit ist nun explizit von Nr. 7 umfasst. Bislang bereits als Aufgabe aus der Integration und der Förderung des Verständnisses zwischen ausländischen Beschäftigten und deutschen Beschäftigten abgeleitet wurde mit der Neufassung des BPersVG ab 15.6.2021 das Recht des Personalrats aufgenommen, Maßnahmen zur Bekämpfung gruppenbezogener Menschenfeindlichkeit in der Dienststelle zu beantragen.

[1] BVerwG, Urteil v. 23.10.1970, E 36, 177.

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