Ebenfalls zur Aufgabe des Personalrats gehört die Förderung der Durchsetzung der tatsächlichen Gleichberechtigung aller Beschäftigten. Damit liegt eine Überschneidung mit dem sich aus § 2 Abs. 4 BPersVG ergebenden Aufgabenbereich vor. Über die sich aus diesem ergebende Pflicht sozusagen passiv zu "wachen", bestimmt Nr. 5 eine Pflicht des Personalrats aktiv darauf hinzuwirken, dass die Gleichberechtigung in der Dienststelle auch eingehalten bzw. umgesetzt wird. Somit ist Nr. 5 als Spezialnorm gegenüber den anderen Normen zu verstehen, die es dem Personalrat ebenfalls ermöglichen, für Gleichberechtigung einzutreten.

Aufgabenstellungen zur Umsetzung der Aufgabe aus Nr. 5 lassen sich dem Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG) entnehmen. Das Gesetz soll Diskriminierungen wegen des Geschlechts abbauen und die Entstehung neuer Diskriminierungen verhindern sowie die Vereinbarkeit von Erwerbstätigkeit und Familie verbessern. Empfehlenswert scheint hier die enge Zusammenarbeit mit der nach § 20 BGleiG zu bestellenden Gleichstellungsbeauftragten.[1] Dem Personalrat steht das Recht zu, eine Entscheidung im Mitbestimmungsverfahren bis zur Kenntnis von der Stellungnahme der Gleichstellungsbeauftragten hinauszuschieben.

Weitere Basis zur Aufgabenerfüllung aus Nr. 5 ist die Kontrolle der Umsetzung des nach § 11 BGleiG zu erstellenden Gleichstellungsplans. Über diesen ist der Personalrat umfassend und frühzeitig zu informieren.

Gleiches bestimmt inzwischen auch das AGG. Dort bestimmt § 17 AGG, dass die Personalvertretungen angehalten sind, im Rahmen der ihnen zugedachten Aufgaben an den Zielen aus § 1 AGG mitzuwirken.

Beispiele zur Förderung der Gleichberechtigung durch den Personalrat:

  • geschlechtsneutrale Ausschreibung von Stellen,
  • besondere Auswahlverfahren zur Stellenbesetzung in Abteilungen, in denen ein Geschlecht überproportional unterrepräsentiert ist,
  • Aufstellung Gleichstellungsplan,
  • Prüfung der Arbeitszeiten und weiterer Rahmenarbeitsbedingungen auf Vereinbarkeit von Beruf und Familie (Teilzeit, Urlaubsplanung),
  • Beförderungskriterien.

Beteiligungsrechte nach den §§ 78 ff. BPersVG werden durch Nr. 5 nicht berührt.

[1] BVerwG, Urteil v. 22.7.2003, VI 3.03.

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