1. Zu den wesentlichen Aufgaben der Personalvertretung gehört Nr. 2. Die Personalvertretung hat darüber zu wachen, dass die zugunsten der Beschäftigten geltenden Gesetze, Verordnungen, Tarifverträge, Dienstvereinbarungen und Verwaltungsanordnungen durchgeführt werden.

    Sinn und Zweck ist die Sicherheit, dass Beschäftigte dienst- und arbeitsrechtlich nicht in rechtswidriger Weise in der ihnen zugedachten Stellung beeinträchtigt oder gar unzulässig beschränkt werden. Dabei sind Schnittstellen mit den Überwachungsaufgaben nach §§ 2, 9 BPersVG denkbar.

    Das allgemeine Überwachungsrecht führt jedoch keine weiteren Beteiligungsrechte herbei. Nr. 2 ermächtigt den Personalrat lediglich, beim Dienststellenleiter auf die Einhaltung der bestehenden Vorschriften hinzuwirken bzw. Verstöße zu beanstanden. Ein Anspruch auf Einhaltung des rechtlichen Rahmens besteht nicht.

    Damit die Personalvertretung im Sinne der Vorschrift überwachen kann, muss gewährleistet sein, dass sie ausreichenden Kenntnisstand hat. Dafür hat die Dienststellenleitung zu sorgen. Dies sollte sie schon deshalb machen, weil so ein Großteil von Streitigkeiten vermieden werden kann, der regelmäßig mangelnde Information zur Ursache hat.

    Die Überwachungsaufgabe bezieht sich auf Rechtsnormen der unterschiedlichsten Art. Hierzu gehören neben Schutznormen (Arbeitszeit und Arbeitsschutz) alle Regelungen, die sich für die Beschäftigten – wie auch immer – günstig auswirken können.

    Zu den Gesetzen und Verordnungen gehören insbesondere das Arbeitszeitgesetz, das SGB IX, das Mutterschutzgesetz, das Jugendarbeitsschutzgesetz, das Teilzeit- und Befristungsgesetz, das Bundesurlaubsgesetz, die Verordnung über den Mutterschutz für Beamtinnen des Bundes und die Elternzeit für Beamtinnen und Beamte des Bundes, das Bundesbesoldungsgesetz, das Bundesreisekostengesetz, aber auch das Bundesdatenschutzgesetz.

    Auch Gesetze oder Verordnungen, die grundsätzlich für die Beschäftigten eher belastend wirken (Stasi-Unterlagengesetz), können unter die Vorschrift fallen, wenn sie einzelne Vorschriften zum Schutz der Beschäftigten enthalten (z. B. Verfahrensnormen).

    Mit Gesetzen sind nicht nur solche im formellen Sinn gemeint, sondern auch das sog. Richterrecht. In diesem Zusammenhang sei insbesondere auf den arbeitsrechtlichen Gleichbehandlungsgrundsatz hingewiesen.

    Auch die Richtlinien aus dem Europarecht zum Schutz der Beschäftigten vor Unfall- oder Umweltgefahren sind Gesetze im Sinne der Vorschrift.

    Teil der Überwachungsaufgabe des Personalrats ist weiterhin die korrekte Durchführung der für die Belegschaft maßgeblichen Tarifverträge (TVöD/TV-L bzw. dessen Vorgänger BAT, MTArb).

    Die Aufgabe zur Überwachung besteht unabhängig davon, ob ein Tarifvertrag normativ oder über einzelvertragliche Inbezugnahme gilt.

    Dienstvereinbarungen und deren vereinbarungsgemäße Durchführung sind ebenfalls Gegenstand der Überwachung.

    Verwaltungsanordnungen, welche zugunsten der Beschäftigten Wirkung entfalten, unterliegen ebenfalls der Überwachung des Personalrats. Gemeint sind solche allgemeinen Verordnungen, die keine Außenwirkung entfalten, also im Verwaltungswege erlassen werden, jedoch trotzdem tatsächliche Grundlage für die interne Verwaltungspraxis bilden.

     
    Praxis-Beispiel

    Allgemeine Verwaltungsvorschrift über die Gewährung von Beihilfen in Krankheits-, Geburts- und Todesfällen oder innerdienstliche Beurteilungsrichtlinien.

  2. Umfang und Verfahren der Überwachung sind gesetzlich nicht unmittelbar geregelt.

    Hinsichtlich des Umfangs ist zu berücksichtigen, dass die speziellen Beteiligungsrechte aus den §§ 78 ff. BPersVG den Anwendungsbereich des § 62 Nr. 2 BPersVG einschränken. Die im dortigen Verfahren gewährleistete Recht- und Gesetzmäßigkeitsprüfung verdrängt die allgemeine Überwachungsaufgabe des § 68 Nr. 2 BPersVG.[1]

    Im Ergebnis kann es nicht Aufgabe des Personalrats sein, jede einzelne Entscheidung der Dienststelle in dienst- oder arbeitsrechtlicher Hinsicht zu überprüfen. Hierzu gibt auch § 62 Nr. 2 BPersVG kein Recht. Umgekehrt ist auch die Dienststellenleitung nicht verpflichtet, über jede innerbetriebliche Maßnahme zu unterrichten oder unbeschränkt Einblick in alle Vorgänge zu gewähren. Die Durchführung der Gesetze, Tarifverträge oder anderer Bestimmungen ist allein Aufgabe des Dienststellenleiters. Dies gilt zumindest so lange, wie im Einzelfall nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart ist.

    Der Personalrat ist schließlich kein Kontrollorgan im Sinne einer Rechts- oder Fachaufsicht. Trotzdem ist ein Informationsfluss stets so zu gewährleisten, dass die Personalvertretung ihre Aufgaben erfüllen kann.[2] Davon ist auszugehen, wenn die Kenntnis der Personalvertretung über die im Einzelfall bestehenden Konfliktfälle hinaus gesichert wird. Nur so kann dem Konflikt vermeidenden Charakter der Vorschrift entsprochen werden.

     
    Praxis-Beispiel

    Die Vorlage der Gehaltslisten an die Personalvertretung kann nicht davon abhängig gemacht werden, dass zuvor die begründete Vermutung einer Rechtsverletzung vorgetragen wird.[3]

  3. Im Er...

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