Inhaltlich sind § 60 BPersVG und Art. 50 BayPVG was den Zeitpunkt der Personalversammlung angeht vom Grund her identisch, jedoch konkretisiert Art. 50 BayPVG darüber hinaus gewisse Tatbestände, die nachstehend erörtert werden:

Art. 50 Abs. 1 Satz 1, 2 Halbsatz BayPVG

Während § 60 Abs. 1 Satz 1, 2. Halbsatz BPersVG regelt, dass Personalversammlungen auch außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden dürfen, wenn und soweit die dienstlichen Verhältnisse eine andere Regelung erfordern, so fordert Art. 50 Abs. 1, 2. Halbsatz BayPVG sogar die zwingenden dienstlichen Verhältnisse und setzt damit einen höheren Beurteilungsmaßstab an die dienstlichen Verhältnisse für die Verlegung von Personalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit voraus. Dieses ist vor allem bedeutsam für die Kosten der Personalversammlung, die die Dienststelle zu tragen hat, denn durch die Teilnahme an Personalversammlungen während der Arbeitszeit darf den Beschäftigten keine Minderung der Bezüge oder des Arbeitsentgelts entstehen.[1]

Zwingende dienstliche Verhältnisse, die eine Durchführung der Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit erfordern, können nur Gründe sein, die sich aus den besonderen Aufgaben der Dienststelle im Rahmen des öffentlichen Dienstes oder aus ihrer Organisation ergeben. Das kommt insbesondere in Betracht, wenn es sich um Dienststellen handelt, die wegen ihrer Aufgaben für die ganze Dauer oder Dienstzeit offen stehen müssen, z. B. Gerichte. Für die Bewertung ist von Bedeutung, dass die Erfüllung von Hoheitsaufgaben und von Aufgaben der Daseinsvorsorge bei der Frage, ob die Personalversammlung in die Arbeitszeit gelegt werden kann, Vorrang hat. Öffentliche Krankenhäuser oder Polizeidienststellen müssen im allgemeinen Interesse ununterbrochen funktionsfähig sein. Hier kann zwar eine Personalversammlung während der Arbeitszeit stattfinden, allerdings muss ein Notdienst eingerichtet werden. Eine Abhaltung der Personalversammlung außerhalb der Arbeitszeit ist weiterhin zulässig, wenn ansonsten der Ablauf der Dienstobliegenheiten überhaupt gestört würde. Maßgebend sind nicht nur technische Schwierigkeiten, sondern auch die wirtschaftlichen Auswirkungen, die in der technischen Organisation der Dienststelle ihre Grundlage haben können.[2]

Die dienstlichen Verhältnisse müssen eine andere Regelung erfordern. Es genügt also nicht die Unbequemlichkeit, die mit jeder Betriebsunterbrechung verbunden ist. Das Gesetz setzt temporäre Beeinträchtigungen des Dienstbetriebs als unvermeidlich voraus. Die Durchführung der Personalversammlung während der Arbeitszeit muss entweder objektiv unmöglich, wegen der der Dienststelle obliegenden Aufgaben gegenüber der Öffentlichkeit unzumutbar oder aber wegen des haushaltsrechtlichen Gebots der Sparsamkeit nicht vertretbar sein. Wie auch sonst im Betriebsverfassungs- und Personalvertretungsrecht kommt zum einen der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit und zum anderen das Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit bei der zeitlichen Festlegung der Personalversammlung durch den Personalrat zur Anwendung.[3]

Eine Abhaltung der Personalversammlung außerhalb der dienstüblichen Arbeitszeit ist nicht alleine deshalb gerechtfertigt, weil ein Teil der Beschäftigten teilzeitbeschäftigt ist und deshalb innerhalb der Dienststelle unterschiedliche persönliche Arbeitszeiten gelten.[4]

Art. 50 Abs. 1 Satz 3 BayPVG

Nach Abs. 1 Satz 3 BayPVG werden notwendige Fahrtkosten nach den Vorschriften über die Reisekostenvergütung der Beamten erstattet, indes gem. § 60 Abs. 4 BPersVG die Fahrtkosten in entsprechender Anwendung der Vorschriften des Bundesreisekostengesetzes erstattet werden.

Nach der systematischen Stellung dieser Vorschrift besteht Anspruch auf Fahrtkostenerstattungen nur im Fall der Teilnahme an den in Abs. 1 Satz 1 genannten Personalversammlungen. Dabei ist es unerheblich, ob die Personalversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden oder aus zwingenden dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit durchgeführt werden muss. Zu erstatten sind nur die nachgewiesenen Fahrauslagen. Übernachtungs- und Tagegelder sind nicht zu zahlen.[5]

Art. 50 Abs. 1 Satz 3 BayPVG erwähnt ausdrücklich die notwendigen Fahrtkosten, während das BPersVG nur von Fahrtkosten spricht. Damit wird betont, dass vor jeder Fahrt für jeden Beschäftigten zu prüfen ist, wie er die Fahrtkosten verringern oder möglichst sogar vermeiden kann. Ermäßigungen, Gruppentickets und Mitfahrgelegenheiten sind zu nutzen. Sofern ein Beschäftigter dies nicht gemacht hat, werden ihm die möglichen Ermäßigungen etc. fiktiv angerechnet und nur die geringeren Fahrtkosten erstattet.

Art. 50 Abs. 1 Satz 4 BayPVG

Findet eine Personalversammlung, die grundsätzlich während der Arbeitszeit abzuhalten ist, aus zwingenden dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit statt, oder wird sie über die Arbeitszeit hinaus fortgesetzt, um beispielsweise die Tagesordnung abschließen zu können, so ist den Teilnehmern gem. § 50 Abs. 1 Satz 3 BPersVG Dienstbefreiung in entsprechendem Umfan...

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