§ 50 Abs. 1 ThürPersVG

Alle von § 49 ThürPersVG erfassten Personalversammlungen finden während der Arbeitszeit statt; seit einer Gesetzesänderung im Jahr 2019 auch die nach § 49 Abs. 2 und 3 ThürPersVG erzwungenen Personalversammlungen.

Soweit Personalversammlung aus dienstlichen Gründen außerhalb der Arbeitszeit stattfinden müssen, ist Dienstbefreiung in entsprechendem Umfang zu gewähren (§ 50 Abs. 1 Satz 3 ThürPersVG).

Die Regelungen des § 50 Abs. 1 Satz 2 und § 50 Abs. 1 Satz 3 ThürPersVG entsprechen der Regelung des § 60 Abs. 3 BPersVG, auf dessen Kommentierung verwiesen wird.

§ 50 Abs. 2 Satz 1 ThürPersVG

Fahrtkosten der Beschäftigten um zu einer Personalversammlung hin und zurück zu gelangen, sind unter bestimmten Umständen von der Dienststelle zu erstatten. § 60 Abs. 4 BPersVG und auch § 50 Abs. 2 ThürPersVG enthalten hierzu Regelungen, die allerdings zum Teil inhaltlich voneinander abweichen.

§ 50 Abs. 2 ThürPersVG erwähnt ausdrücklich die notwendigen Fahrtkosten, während das BPersVG nur von Fahrtkosten spricht. Damit wird betont, dass vor jeder Fahrt für jeden Beschäftigten zu prüfen ist, wie er die Fahrtkosten verringern oder möglichst sogar vermeiden kann. Ermäßigungen, Gruppentickets und Mitfahrgelegenheiten sind zu nutzen.

Zudem begrenzt das ThürPersVG die Fahrtkosten auf die Fahrten zwischen Beschäftigungsstelle und Versammlungsort und zurück.

Fahrtkosten im Sinne des § 50 Abs. 2 ThürPersVG werden daher nur anfallen, sofern Beschäftige von einer Nebenstelle zur Personalversammlung in der zentralen Dienststelle anreisen und wenn eine Personalversammlung außerhalb der Dienststelle an einem anderen Veranstaltungsort stattfindet.

Der Ersatz der Fahrtkosten erfolgt nach dem Thüringer Reisekostengesetz. Tage- und Übernachtungsgeld wird nicht gezahlt.[1]

§ 50 Abs. 2 Satz 2 ThürPersVG

Beamte im Vorbereitungsdienst und Auszubildende, die an zentralen Ausbildungslehrgängen teilnehmen, bekommen keine Erstattung der Fahrtkosten, wenn sie an einer Personalversammlung teilnehmen.

[1] Bieler/Vogelsang/Kleffner, Landespersonalvertretungsgesetz Thüringen, § 50 Rz. 15.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge