Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG finden andere als die in § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG genannten Personalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit statt. Hierbei handelt es sich um Personalversammlungen, die bei Bedarf zusätzlich zu den ordentlichen Personalversammlungen im Sinne des § 59 Abs. 2 1. Alt. BPersVG vom Personalrat einberufen werden bzw. aufgrund des Initiativrechts eines Viertels der wahlberechtigten Beschäftigten stattfinden (§ 59 Abs. 2 2. Alt. BPersVG).

Auch bei diesen Personalversammlungen ist die Dienststelle verpflichtet, die Kosten der Personalversammlung zu tragen und geeignete Räumlichkeiten zur Verfügung zu stellen.

2.2.1 Grundsätzlich außerhalb der Arbeitszeit

Da die Personalversammlungen im Sinne des § 59 Abs. 2 1. und 2. Alt. BPersVG außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, erfolgt weder eine Zahlung von Entgelt oder Bezügen und auch keine Zeitgutschrift. Diese Personalversammlungen finden während der Freizeit der Beschäftigten statt.

Sollte der Personalrat eine Personalversammlung im Sinne des § 59 Abs. 2 1. und 2. Alt. BPersVG in die Arbeitszeit legen, ohne die Einwilligung bzw. Zustimmung des Dienststellenleiters, so begeht er einen Pflichtenverstoß, der zu Schadensersatzansprüchen der Dienststelle gegenüber den verantwortlichen Mitgliedern des Personalrats führen kann.[1] Handelt es sich im Einzelfall um einen schweren Verstoß, kann der Personalrat nach § 30 BPersVG aufgelöst werden.

[1] Lorenzen/Eckstein, BPersVG, § 50 Rz. 20.

2.2.2 Ausnahmsweise in der Arbeitszeit

Der Dienststellenleiter kann sich damit einverstanden erklären, dass auch die Personalversammlungen im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG während der Arbeitszeit stattfinden. Eine Form für ein solches Einverständnis ist nicht vorgegeben, sodass dieses auch mündlich erfolgen kann. Diese Entscheidung trifft die Dienststellenleitung nach Belieben, d. h. sie ist an keinerlei Vorgaben wie z. B. billigem Ermessen im Sinne des § 315 BGB gebunden. Eine solche Zustimmung kann daher auch nicht vom Personalrat z. B. gerichtlich erzwungen werden.

Kommt eine Einigung zwischen dem Dienststellenleiter und dem Personalrat dahin gehend zustande, dass eine Personalversammlung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG während der Arbeitszeit stattfinden darf, haben die Beschäftigten ebenso wie bei Personalversammlungen i. S. d. § 60 Abs. 1 BPersVG Anspruch darauf, dass ihnen die Dienstbezüge oder das Arbeitsentgelt für die Zeit der Teilnahme nicht gemindert werden, § 60 Abs. 3, Satz 2 BPersVG.[1] Regelmäßig kann man davon ausgehen, dass eine Genehmigung, eine Personalversammlung i. S. d. § 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG während der Arbeitszeit abzuhalten, zugleich auch die Fortzahlung der Bezüge bzw. des Entgelts beinhaltet.

Die Erlaubnis des Dienststellenleiters eine Personalversammlung im Sinne des § 60 Abs. 1 Satz 2 BPersVG während der Arbeitszeit stattfinden zu lassen, kann mit einer zeitlichen Befristung verbunden werden, sodass z. B. die Fortzahlung der Bezüge und Entgelte nur bis zu einem zeitlichen Umfang von 2 oder 3 Stunden erfolgt und wenn die Personalversammlung länger dauert, keine Fortzahlung mehr erfolgt.[2]

[1] Lorenzen/Eckstein, BPersVG, § 50 Rz. 21 m. w. N.
[2] Richardi/Dörner/Weber, Personalvertretungsrecht, § 50 Rz. 13.

2.2.3 Teilnahme

Da die Beschäftigten während ihrer Freizeit an dieser Personalversammlung teilnehmen, ist es ihre freie Entscheidung, ob sie hieran teilnehmen oder nicht.

Beschäftigte, die während der Zeit arbeiten müssen, in der eine Personalversammlung i. S. d. § 59 Abs. 2 BPersVG stattfindet, bedürfen der Zustimmung des Dienststellenleiters, wenn sie an der Personalversammlung teilnehmen wollen. Eine Verweigerung der Zustimmung darf einen triftigen Grund, etwa wenn der Beschäftigte zu dieser Zeit unabkömmlich ist.[1]

[1] Lorenzen/Eckstein, BPersVG, § 50 Rz. 18.

2.2.4 Vergütungsanspruch/Dienstbefreiung

Für Personalversammlungen nach § 60 Abs. 2 Satz 2 BPersVG, die außerhalb der Arbeitszeit stattfinden, haben die Beschäftigten keinen Anspruch auf Dienstbezüge bzw. Entgelt. Auch gibt es für diese Personalversammlungen keine Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung, die zu einem späteren Termin zur Reduzierung der Arbeitszeit führt.

Sofern Dienst- bzw. Arbeitsbefreiung gewährt wird, muss die Dienstbefreiung den gleichen Umfang haben, wie Freizeit für die Teilnahme an der Personalversammlung aufgewendet wurde.[1]

Gegenüber Beschäftigten, die während ihrer individuellen Arbeitszeit an einer Personalversammlung i. S. d. § 59 Abs. 2 BPersVG teilnehmen, die außerhalb der normalen Arbeitszeit der Dienststelle stattfindet, findet keine Minderung der Bezüge bzw. des Entgelts statt.[2]

[1] Richardi/Dörner/Weber, BPersVG, § 50 Rz. 36.
[2] Altvater/Hamer, BPersVG, § 50 Rz. 8.

2.2.5 Wegezeiten

Eine Personalversammlung i. S. d. § 59 Abs. 2 BPersVG erfolgt grundsätzlich in der Freizeit der Beschäftigten und deshalb werden weder die Bezüge bzw. das Entgelt gezahlt noch erfolgt eine Zeitgutschrift – dies gilt auch für die Wegezeiten.

Sofern eine solche Personalversammlung ausnahmsweise einvernehmlich während der Arbeitszeit stattfindet, sollte zwischen Personalrat und Dienststellenleiter geregelt werden, ob den Be...

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