§ 60 Abs. 2 und 3 BPersVG enthalten keine Regelungen zur Anrechnung von Wegezeiten. Dies legt die Auslegung nahe – lässt sie aber jedenfalls zu –, dass der Beschäftigte nur einen der Dauer der Personalversammlung entsprechenden Anspruch auf Dienstbefreiung hat. Da das Gesetz explizit eine Minderung der Bezüge anspricht, ergeben sich nicht unmittelbar Ansprüche auf zusätzliche Bezüge.[1]

In der Praxis ist es üblich, dass die Wegezeiten ebenso wie die Zeit der Personalversammlung keine Minderung des Entgelts bzw. der Dienstbezüge zur Folge haben. Die meisten Kommentatoren bejahen einen Anspruch auf Entgelt bzw. Dienstbezüge auch für die erforderlichen Wegezeiten.[2]

Kein Anspruch auf Arbeitsbefreiung für die Wegezeiten besteht jedoch, wenn der Beschäftigte an Personalversammlungen außerhalb der Arbeitszeit teilgenommen hat. Dies ergibt sich aus dem im öffentlichen Dienstrecht als auch im Arbeitsrecht geltenden allgemeinen Grundsatz, dass Wegezeiten zwischen Wohnung und Dienststelle grundsätzlich keine Arbeitszeit sind.[3] Dies gilt auch für Teilzeitbeschäftigte bzw. Beschäftigte im Schichtdienst, die außerhalb ihrer individuellen Arbeitszeit an einer Personalversammlung teilnehmen.

Bei Personalversammlungen, die während der regelmäßigen Arbeitszeit stattfinden, die aber mit dem Ende der Arbeitszeit enden, besteht daher auch kein Anspruch auf Anrechnung der Wegezeit von der Personalversammlung nach Hause.

Anrechenbare Wegezeiten liegen vor, wenn Beschäftigte von Außenstellen zu einer Personalversammlung fahren.[4] Nach dem Sinn und Zweck der Regelung kann dies aber nur für die erforderliche Fahrt von einer Außenstelle zur Personalversammlung und wieder zurück gelten. Es zählt daher nicht mehr als Arbeitszeit, wenn der Beschäftigte nach einer Personalversammlung unmittelbar nach Hause fährt, diese Zeit gehört somit nicht mehr zur Arbeitszeit.

Nimmt ein Soldat, der zugleich Personalratsmitglied ist, an einer auswärtigen Sitzung des Bezirkspersonalrats außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit teil, bekommt er die Reisezeiten nicht in Form eines Freizeitausgleichs gutgeschrieben.[5]

[1] BVerwG, Urteil v. 28.10.1982, 2 C 1/80.
[2] Lorenzen/Eckstein, BPersVG, § 50 Rz. 11 m. w. N.
[3] LAG Niedersachsen, Urteil v. 25.10.2000, 4 Sa 229/00; BVerwG, Urteil v. 28.10.1982, 2 C 1/80.
[4] Lorenzen/Eckstein, BPersVG, § 50 Rz. 11.
[5] VG München, Urteil v. 23.2.2010, M 21 K 08.4704.

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