Eine ordentliche Personalversammlung im Sinne des § 59 Abs. 1 BPersVG findet regelmäßig während der Arbeitszeit statt, § 60 Abs. 1 Satz 1 BPersVG, d. h. für diese Zeit bekommen die Beschäftigten ihr Entgelt.

Während der Arbeitszeit bedeutet, dass die Personalversammlung während der üblichen Arbeitszeit einer Dienststelle stattfinden soll. Nur in Ausnahmefällen darf eine Personalversammlung i. S. d. § 60 Abs. 2 BPersVG außerhalb der Arbeitszeit stattfinden.

Besteht eine Dienstvereinbarung über die gleitende Arbeitszeit, die eine Kernzeit enthält, sollte eine Personalversammlung während der Kernzeit stattfinden, um allen bzw. möglichst vielen Beschäftigten die Teilnahme während der Arbeitszeit zu ermöglichen. Regelmäßig wird der Beginn der Personalversammlung mit dem Beginn der Kernzeit bzw. das voraussichtliche Ende mit dem Ende der Kernzeit zusammenfallen. Enthält die Dienstvereinbarung keine Kernzeit, ist die Personalversammlung in die Zeiten zu legen, in der regelmäßig die meisten der Beschäftigten dieser Dienststelle anwesend sind.

Eine andere zeitliche Lage der Personalversammlung, also etwa außerhalb der Kernzeit bzw. außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit einer Dienststelle ist denkbar, wenn etwa dienstliche Belange dies erfordern. Ebenso können diese dienstlichen Belange ev. Teilversammlungen erfordern, vgl. § 58 Abs. 1 Satz 3 BPersVG. Kann eine Personalversammlung nur als Vollversammlung außerhalb der Arbeitszeit oder in Form von Teilversammlungen während der Arbeitszeit stattfinden, steht dem Personalrat ein Ermessensspielraum zu, für welche dieser beiden Möglichkeiten er sich entscheidet.[1]

Der Zeitpunkt der Personalversammlung soll ebenso wie der Ort vom Personalratsvorsitzenden mit dem Dienststellenleiter abgestimmt werden. Dies ergibt sich aus dem Gebot der vertrauensvollen Zusammenarbeit. Sofern trotz umfangreicher Bemühungen keine Einigung auf einen bestimmten Termin möglich ist, bestimmt der Personalratsvorsitzende einen Tag und Uhrzeit – eine Zustimmung oder Genehmigung der Dienststellenleitung ist nicht notwendig.[2] Der Personalrat hat – je nach Lage des Einzelfalls – bei der Terminierung auf die Aufgaben und Belange der Dienststelle einerseits sowie ihrer Bediensteten andererseits Rücksicht zu nehmen.[3]

Erscheint einem Dienststellenleiter der Termin einer Personalversammlung als ungeeignet und lässt sich keine Einigung mit dem Personalrat auf einen anderen Termin erzielen, dann kann die Dienststellenleitung ein personalvertretungsrechtliches Beschlussverfahren einleiten bzw. eine einstweilige Verfügung beantragen um einen anderen Zeitpunkt der Personalversammlung zu erreichen.[4]

In Dienststellen, in denen nur in einer Schicht gearbeitet wird, sollte eine Personalversammlung zeitlich so gelegt werden, dass sie mit dem Ende der normalen Dienstzeit endet. Bei Dienststellen mit 2 Schichten, muss die Personalversammlung so gelegt werden, dass sowohl die Arbeitnehmer der ersten als auch die Arbeitnehmer der zweiten Schicht zumindest mit einem Teil ihrer Arbeitszeit an der Personalversammlung teilnehmen können.[5] Oftmals werden in Schichtbetrieben Teilpersonalversammlungen stattfinden, um möglichst allen Beschäftigten die Gelegenheit zur Teilnahme zu geben.

Es besteht kein Anlass, eine Personalversammlung außerhalb der dienstüblichen Arbeitszeit zu verlegen, weil die persönliche Arbeitszeit einer bestimmten Arbeitnehmergruppe (z. B. der Teilzeitarbeitnehmer) von der Arbeitszeit eines wesentlichen Teils der Belegschaft abweicht.[6]

Personalversammlungen, an denen Lehrer teilnehmen, sollten stets außerhalb der Unterrichtszeit stattfinden. Die Lehrer müssen, abgesehen von der längeren und möglicherweise zweimaligen Abwesenheit von der Wohnung, keine zusätzliche Belastung hinnehmen, wenn Personalversammlungen im Schulbereich nach Ende des Vormittagsunterrichts durchgeführt werden, denn es verschiebt sich hierdurch lediglich die zeitliche Lage ihrer unterrichtsfreien Arbeitszeit am Tag der Personalversammlung. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Erfüllung der dienstlichen Aufgaben, nämlich die Durchführung des Schulunterrichts, durch eine Personalversammlung, die unter wesentlicher Inanspruchnahme vormittäglicher Unterrichtsstunden durchgeführt wird, deutlich stärker beeinträchtigt wird als durch eine im Anschluss an den Vormittagsunterricht oder am Nachmittag durchgeführte Personalversammlung. Denn ein Unterrichtsausfall oder die Erteilung von Vertretungsunterricht durch klassenfremde Lehrer bzw. die Zusammenfassung mehrerer Klassen zum Vertretungsunterricht greifen unzweifelhaft stärker in die Arbeit der Schule ein als die mögliche Beeinträchtigung des Unterrichts durch eine Personalversammlung am Nachmittag durch unterbliebene oder verkürzte Vorbereitung dieses Unterrichts und unterlassene Nachbereitung des am Vortag erteilten Unterrichts.[7]

[1] Lorenzen/Eckstein, BPersVG, § 50 Rz. 5.
[2] OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 4.9.1989, CL 36/89.
[3] Oberverwaltungsgericht der Freien Hansestad...

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