§ 52 HmbPersVG

Hamburg enthält in § 52 HmbPersVG eine dem Bundesrecht entsprechende Regelung zum Versetzungs- und Abordnungsschutz, so dass auf diese Ausführungen verwiesen werden kann. Ergänzend bzw. klarstellend wird ausdrücklich auf die Umsetzung zu einer anderen Dienststelle oder innerhalb der Dienststelle unter Wechsel des Dienstorts einschließlich seines Einzugsgebiets Bezug genommen. .

Über § 127 BPersVG, der unmittelbar auf Länderebene gilt, ist zudem der Schutz vor außerordentlicher Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen gewährleistet.

Es bestehen keine Ausnahmen vom Sonderschutz für personalvertretungsrechtliche Amtsträger entsprechend § 55 Abs. 3 BPersVG.

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