§ 44 PersVG BE

Schutzvorschrift für Personalratsmitglieder ist in Berlin § 44 PersVG BE. Für den Kündigungsschutz wird hier auf § 127 BPersVG bzgl. der außerordentlichen Kündigung (vgl. hierzu die Kommentierung der entsprechenden Vorschrift des § 55 Abs. 1 BPersVG) und bzgl. der ordentlichen Kündigung auf § 15 KSchG (vgl. hierzu entsprechende Kommentierung in 1.6)) verwiesen. Darüber hinaus dürfen Mitglieder des Personalrats gegen ihren Willen nur versetzt und abgeordnet werden, soweit dies aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Dies gilt auch bei einer Übertragung eines anderen Aufgabengebiets. Dabei ist zu beachten, dass nicht jede Veränderung der Tätigkeit zu einer Veränderung des Aufgabengebiets führt. Die Änderung muss einen bestimmten Grad erreichen, d. h. der Inhalt der Aufgabe und aufgrund dessen das Gesamtbild der Tätigkeit muss sich ändern. Das Eingreifen dieses Schutzes hat abweichend zur Regelung auf Bundesebene nicht zur Voraussetzung, dass der Wechsel auch zu einem Ortswechsel von nicht unerheblicher Bedeutung führt. Ebenfalls gibt es keine Bereichsausnahme für bestimmte Beschäftigungsgruppen. Vergleiche im Übrigen die Kommentierung zu der entsprechenden Vorschrift des § 55 BPersVG.

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