§ 41 NPersVG

Schutzvorschriften für Personalratsmitglieder enthält § 41 NPersVG.

Abs. 2 regelt den Versetzungs- und Abordnungsschutz. Mitglieder des Personalrats dürfen gegen ihren Willen nur versetzt, abgeordnet oder umgesetzt werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus dienstlichen Gründen unvermeidbar ist und der Personalrat zustimmt. Für Kündigungen wird auf § 15 und 16 KSchG verwiesen (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 15 KSchG in 1.6 zu § 55 BPersVG). Der Schutz vor außerordentlicher Kündigung wird durch Abs. 4 gewährleistet. Dieser entspricht dem § 55 Abs. 1 bzw. § 127 BPersVG, so dass insoweit auf entsprechende Kommentierung zu § 55 Abs. 1 BPersVG verwiesen werden kann.

In Abs. 3 ist schließlich eine Bereichsausnahme geregelt. Hiernach gilt Abs. 2 nicht für Mitglieder des Personalrats, die sich im Ausbildungsverhältnis oder Vorbereitungsdienst befinden. Abs. 2 gilt ferner nicht bei der Versetzung oder Abordnung dieser Beschäftigten zu einer anderen Dienststelle im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. Zudem ruht die Mitgliedschaft der in Satz 1 bezeichneten Beschäftigten im Personalrat, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung einer anderen Dienststelle zugewiesen oder zu ihr versetzt oder abgeordnet sind; insoweit entspricht Abs. 3 dem § 55 Abs. 3 BPersVG (vgl. entsprechende Kommentierung zu § 55 Abs. 3 BPersVG).

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