§ 48 SächsPersVG

§ 48 SächsPersVG enthält Schutzvorschriften für die Mitglieder des Personalrats.

Der in Abs. 1 geregelte Kündigungsschutz entspricht der Regelung auf Bundesebene, sodass auf entsprechende Kommentierung zu § 55 Abs. 1 BPersVG verwiesen werden kann.

Entsprechendes gilt für den in Abs. 2 geregelten Versetzungs- und Abordnungsschutz (vgl. hierzu die Kommentierung zu § 55 Abs. 2 BPersVG).

Abs. 3 enthält eine Bereichsausnahme. Hierbei versagt das SächsPerVG den Sonderschutz abweichend vom Bundesrecht nur bei Versetzung, Umsetzung, Abordnung oder Zuweisung von Beamten im Vorbereitungsdienst und von Beschäftigten in entsprechender Berufsausbildung im Anschluss an das Ausbildungsverhältnis. Im Übrigen kann auf die entsprechende Kommentierung zu § 55 Abs. 3 BPersVG verwiesen werden.

Eine Besonderheit enthält Abs. 4, der einen nachwirkenden Schutz gegen Zuweisung anderer Aufgabenbereiche gewährt. Hiernach wird angeordnet, dass ein Personalratsmitglied nach dessen Ausscheiden für zwei Jahre nur mit Aufgaben betraut werden darf, die mindestens seiner früheren Funktion gleichwertig sind. Zudem soll ihm auf Antrag die Möglichkeit zur Fortbildung gewährt werden, soweit dies unter Beachtung der Dienststelle, Berufsgruppe bzw. der Laufbahn entsprechend möglich ist.

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