§ 47 ThürPersVG

§ 47 ThürPersVG regelt den Sonderschutz der Personalratsmitglieder.

Abs. 1 enthält eine Schutzvorschrift bei außerordentlichen Kündigungen. Dieser entspricht § 55 Abs. 1 BPersVG, sodass auf die dortige Kommentierung verwiesen werden kann.

Der Schutz vor Versetzungen sowie vor Abordnungen ist in Abs. 2 geregelt. Insoweit dürfen Personalratsmitglieder gegen ihren Willen nur versetzt oder abgeordnet werden, wenn dies auch unter Berücksichtigung der Mitgliedschaft im Personalrat aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar ist. Die Versetzung oder Abordnung von Mitgliedern des Personalrats bedarf zudem der Zustimmung des Personalrats. Abweichend vom Bundesrecht gilt bei verweigerter Zustimmung der Abs. 1 Satz 2 und 3 entsprechend, d. h. es findet auf Antrag ein Zustimmungsersetzungsverfahren vor dem Verwaltungsgericht statt, mit der Maßgabe, dass für die Frist § 69a Abs. 2 Satz 6 bis 8 Anwendung findet. Zudem wird ergänzend klargestellt, dass als Versetzung auch die mit einem Wechsel des Dienstortes verbundene Umsetzung in derselben Dienststelle gilt, sofern dort kein eigener örtlicher Personalrat besteht. Im Übrigen vgl. entsprechende Kommentierung zu § 55 Abs. 2 BPersVG.

Eine Bereichsausnahme für den Sonderschutz enthält Abs. 3. Dieser entspricht der Regelung auf Bundesebene gemäß § 55 Abs. 3 BPersVG, sodass auf entsprechende Kommentierung verwiesen werden kann.

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