§ 127 BPersVG enthält eine unmittelbar für die Länder geltende Vorschrift, die § 55 Abs. 1 BPersVG entspricht. Soweit neben dieser Vorschrift in den Landespersonalvertretungsgesetzen eine entsprechende Vorschrift vorhanden ist, handelt es sich lediglich um eine Wiederholung des Bundesrechtes, die lediglich deklaratorische Wirkung hat.

Der bislang in § 108 Abs. 1 BPersVG a. F. geregelte Schutz personalvertretungsrechtlicher Funktionsträger in Form des Kündigungsschutzes bleibt auch nach der Änderung des BPersVG als Vorgabe für die Länder erhalten; denn es handelt sich hierbei um arbeitsrechtliche Regelungen, für die dem Bund auch nach der Föderalismusreform die Gesetzgebungskompetenz in Form konkurrierenden Gesetzgebungszuständigkeit (Art. 74 Abs. 1 Nr. 12 GG) zusteht.

Gemäß § 127 BPersVG bedarf die außerordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretungen, der Jugendvertretungen oder der Jugend- und Auszubildendenvertretungen, der Wahlvorstände sowie von Wahlbewerbern, die in einem Arbeitsverhältnis stehen, der Zustimmung der zuständigen Personalvertretung. Verweigert die zuständige Personalvertretung ihre Zustimmung oder äußert sie sich nicht innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags, so kann das Verwaltungsgericht die Zustimmung auf Antrag des Dienststellenleiters ersetzen, wenn die außerordentliche Kündigung unter Berücksichtigung aller Umstände gerechtfertigt ist. In dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht ist der betroffene Arbeitnehmer Beteiligter.

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