§ 15 KSchG

Der besondere Kündigungsschutz von Mitgliedern des Personalrats, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung sowie für Wahlbewerber oder Mitglieder des Wahlvorstands richtet sich nach § 15 KSchG.

Gemäß § 15 Abs. 2 KSchG ist die ordentliche Kündigung – hiervon sind auch Änderungskündigungen erfasst – eines Mitglieds der Personalvertretung, einer Jugend- und Auszubildendenvertretung oder einer Jugendvertretung unzulässig. Eine Ausnahme hiervon kann sich nur unter den Voraussetzungen der Abs. 4 und 5 des § 15 KSchG ergeben, soweit die Kündigung betriebsbedingt wegen Stilllegung eines Betriebs oder einer Betriebsabteilung erfolgen soll. Die außerordentliche Kündigung bleibt dagegen möglich. Hier greift der Schutz des § 55 BPersVG bzw. der entsprechenden Regelungen auf Länderebene.

In Abs. 2 Satz 2 ist zudem ein nachwirkender Kündigungsschutz angeordnet, d. h. nach Beendigung der Amtszeit, z. B. durch Ablauf der Amtszeit des Personalrats, Erlöschen oder Niederlegung des Amts oder Ausscheiden aus der Dienststelle und dem hierdurch verbundenen Verlust der Wählbarkeit, erlischt der Kündigungsschutz nicht, sondern die ordentliche Kündigung ist für ein Jahr ausgeschlossen. Ausnahme hiervon ist, soweit die Mitgliedschaft in den Fällen des § 31 Abs. 1 Nr. 8 und 9 BPersVG, d. h. bei Auflösung des Personalrats oder Ausschluss eines Mitglieds nach § 30 BPersVG sowie bei nachträglicher Feststellung der Nichtwählbarkeit der Personalratswahl, durch Gerichtsentscheidung erlischt. Hier endet der Kündigungsschutz mit Rechtskraft der Gerichtsentscheidung; es greift hier lediglich der nachwirkende Schutz für Wahlbewerber.[1]

Umstritten ist, ob ein Verlust des nachwirkenden Kündigungsschutzes auch durch eine gerichtliche Entscheidung, mit der einer Wahlanfechtung stattgegeben wird, eintritt. Gegen diese vorwiegend vertretene Ansicht wird eingewandt, dass der Gedanke des Entzugs des nachwirkenden Kündigungsschutzes ist, dass hier eigene Fehler bzw. Fehler des Personalrats sanktioniert werden sollen. Hieran fehle es aber bei einer erfolgreichen Wahlanfechtung; stattdessen würde der Wahlvorstand, der in diesem Fall fehlerhaft gehandelt hat, den nachwirkenden Kündigungsschutz behalten, was im Ergebnis dem Rechtsgedanken der Regelung widerspricht.

Die ordentliche Kündigung von Wahlvorstandsmitgliedern ist vom Zeitpunkt der Bestellung an sowie von Wahlbewerbern vom Zeitpunkt der Aufstellung des Wahlvorschlags an, jeweils bis zur Bekanntgabe des Wahlergebnisses, unzulässig, § 15 Abs. 3 KSchG. Nachträglicher Kündigungsschutz bzgl. der ordentlichen Kündigung wird für weitere sechs Monate nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses bzw. ab dem Zeitpunkt der Amtsniederlegung[2] angeordnet. Der nachträgliche Kündigungsschutz gilt jedoch nicht für Mitglieder des Wahlvorstands, die aufgrund gerichtlicher Entscheidung durch einen anderen Wahlvorstand ersetzt wurden.

Soweit ein Wahlbewerber in den Personalrat gewählt wird, wird der Schutz gemäß Abs. 3 von Abs. 2 ersetzt.

Dagegen fällt ein Ersatzmitglied nur unter den entsprechenden Kündigungsschutz, soweit er tatsächlich für ein verhindertes Mitglied eingetreten ist, d. h. Personalratsaufgaben wahrgenommen hat.[3] In diesem Fall ist er auch vom nachwirkenden Kündigungsschutz nach § 15 Abs. 2 KSchG erfasst, und zwar ab dem Zeitpunkt, in dem die jeweilige Vertretung unabhängig von dessen Dauer endet. Bei mehreren Vertretungsfällen innerhalb einer Amtsperiode tritt danach jeweils der nachwirkende Kündigungsschutz ein. Der Schutz wird auch erlangt, soweit sich im Nachhinein herausstellt, dass das vertretene Personalratsmitglied in Wahrheit nicht verhindert war, es sei denn, der Vertretungsfall ist durch rechtsmissbräuchliches Zusammenwirken von Ersatzmitglied und dem vertretenen Personalratsmitglied herbeigeführt worden.[4]

Die Vorschriften des KSchG gelten nicht für Beamte. Dies ergibt sich aus dem systematischen Zusammenhang, da das KSchG dem Arbeitsrecht zugeordnet ist, und deswegen nur für Angestellte bzw. Arbeiter gelten kann. Zudem sind die im Beamtenrecht vorgesehenen Beendigungsgründe des Beamtenverhältnisses nicht mit einer Kündigung vergleichbar.

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