Im Gegensatz zum Kündigungsschutzprozess, bei dem die Kündigung bereits ausgesprochen ist, geht es hier um die Vorbereitung einer noch ausstehenden Kündigung. Insoweit besteht für den Personalrat noch die Möglichkeit, entsprechend dem Zweck des Zustimmungsverfahrens, auf den Kündigungsentschluss des Dienststellenleiters einzuwirken. Damit ist ein Nachschieben von weiteren Kündigungsgründen durch den Dienststellenleiter im Verlauf des Beschlussverfahrens noch grundsätzlich möglich. Vorraussetzung hierfür ist, dass diese Gründe erst nachträglich bekannt wurden und bezüglich dieser neuen Kündigungsgründe im Vorfeld erneut ein Antrag um Zustimmung an den Personalrat unter Beachtung der Drei-Tage-Frist zur Stellungnahme erging.[1] Zudem ist die Ausschlussfrist des § 626 Abs. 2 BGB zu beachten; das bedeutet, der Dienststellenleiter muss innerhalb von zwei Wochen, nachdem er von den nachgeschobenen Kündigungsgründen Kenntnis erlangt hat, diese Gründe in das gerichtliche Verfahren einführen. Das hat zur Folge, dass in dieser Frist zunächst das erneute Zustimmungsverfahren beim Personalrat eingeleitet worden sein muss und nach dessen Abschluss diese neuen Kündigungsgründe in das Beschlussverfahren eingeführt worden sind. Soweit das gerichtliche Verfahren zu diesem Zeitpunkt bereits abgeschlossen ist, kann bei rechtskräftiger Zustimmungsersetzung die Kündigung ausgesprochen werden (die neuen Gründe können dann u. U. im anschließenden Kündigungsschutzprozess vorgebracht werden) oder falls der Antrag auf Zustimmungsersetzung abgewiesen worden ist, kann der Dienststellenleiter wegen der nachgeschobenen Kündigungsgründe ein neues Beschlussverfahren einleiten.

[1] VGH München, Beschluss v. 13.5.1982, 17 C 82 A. 244.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge