Das Zustimmungsverfahren wird aufgrund des Kündigungsentschlusses des Dienststellenleiters eingeleitet; der Antrag selbst hat vom kündigungsberechtigten Leiter der Dienststelle oder im Fall der Verhinderung von seinem Stellvertreter auszugehen, § 8 BPersVG.[1] Die Beachtung und Einhaltung der Zuständigkeit ist von großer Bedeutung, da im Fall eines Mangels dies vom Personalrat im Laufe des Zustimmungsverfahrens gerügt werden kann; in diesem Fall ist die Anhörung fehlerhaft und eine dennoch erfolgte Kündigung unwirksam.

Der Antrag muss an den zuständigen Personalrat gestellt werden. Für die Zuständigkeit ist es hierbei jeweils ohne Belang, welche Dienststelle die Kündigung aussprechen möchte.

Zuständig für die Abgabe der Zustimmung ist die Personalvertretung, zu der eine personalvertretungsrechtliche Beziehung besteht, d. h. grundsätzlich jede, der das kündigende Personalratsmitglied angehört.[2] Bei Zugehörigkeit des betroffenen Arbeitnehmers zu mehreren Personalvertretungen müssen alle zustimmen.[3] Für den Fall, dass einem Mitglied der Jugend- und Auszubildendenvertretung außerordentlich gekündigt werden soll, ist der Personalrat für die Zustimmung zuständig, bei dem die Vertretung besteht, § 105 Satz 2 BPersVG. Gemäß § 37 Abs. 1 BPersVG stimmen in diesen Fällen die Mitglieder der Jugend- und Auszubildendenvertretung mit ab. Bei anderen von § 55 BPersVG geschützten Beschäftigten, z. B. der Wahlvorstand, ist der Personalrat zuständig, in dessen Dienststelle der Arbeitnehmer beschäftigt ist. Anders ist es bei Wahlvorstandsmitgliedern bzw. Wahlbewerbern. Hier hat die Personalvertretung, für die die Wahl durchgeführt wird, über den Antrag zu entscheiden.

Bei Mitgliedern der Stufenvertretungen bzw. des Gesamtpersonalrats ist nicht die Personalvertretung der jeweiligen Dienststelle zu beteiligen, sondern das Organ, d. h. die Stufenvertretung bzw. der Gesamtpersonalrat, dem der Arbeitnehmer als Mitglied angehört.

[2] BVerwG, Beschluss v. 9.7.1980, 6 P 43.79.

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