Vor der außerordentlichen Kündigung eines Personalratsmitglieds muss der Dienststellenleiter die Zustimmung des Personalrats einholen oder diese im Fall der Verweigerung durch das Verwaltungsgericht im Beschlussverfahren nach § 108 Abs. 2 BPersVG i. V. m. §§ 80ff. ArbGG ersetzen lassen. Ohne die erteilte Zustimmung ist die Kündigung unheilbar nichtig.[1] Die Zustimmung muss dabei vor der Kündigung erfolgen; nachträgliche Erklärungen sind bedeutungslos.

Eine bloße Anhörung des Personalrats ist im Gegensatz zu § 86 BPersVG nicht ausreichend.

Im Zustimmungsverfahren ist die Einhaltung der Frist des § 626 Abs. 2 BGB von besonderer Bedeutung. Nach dieser Vorschrift muss eine außerordentliche Kündigung innerhalb von zwei Wochen nach vollständiger Kenntniserlangung der für die Kündigung maßgeblichen Tatsachen erfolgen. Das Zustimmungsverfahren muss deshalb so rechtzeitig eingeleitet werden, dass die kündigende Dienststelle innerhalb dieser Ausschlussfrist, insbesondere unter Beachtung der dem Personalrat zur Verfügung stehenden drei Arbeitstage zur Abgabe der Zustimmung bzw. Stellungnahme, die Kündigung gegenüber dem betroffenen Arbeitnehmer aussprechen kann bzw. die Kündigung dem Arbeitnehmer zugeht oder aber im Fall der Verweigerung der Zustimmung der Antrag auf Ersetzung der Zustimmung beim Verwaltungsgericht gestellt werden kann. Im Ergebnis bedeutet dies, dass spätestens vier Arbeitstage vor Ablauf der Frist die Zustimmung beantragt werden muss.

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