§ 55 Abs. 1 BPersVG regelt zunächst die außerordentliche Kündigung von Personalratsmitgliedern. Soweit diese in einem Arbeitsverhältnis stehen, muss der Personalrat zu einer außerordentlichen Kündigung zustimmen. Für den Fall der Verweigerung der Zustimmung oder in den Fällen, dass keine Äußerung innerhalb von drei Arbeitstagen nach Eingang des Antrags erfolgt, kann gemäß Abs. 1 Satz 2 die Zustimmung auf Antrag des Dienststellenleiters durch das Verwaltungsgericht ersetzt werden, soweit die außerordentliche Kündigung im konkreten Fall gerechtfertigt ist.

Das Recht zur ordentlichen Kündigung wird hingegen nicht durch § 55 BPersVG eingeschränkt. Hier gelten die Regelungen des KSchG. Die ordentliche Kündigung richtet sich nach den Vorschriften des § 15 Abs. 2 KSchG und § 16 KSchG. Hiernach ist die ordentliche Kündigung von Mitgliedern der Personalvertretung, sowie auch der Jugend- und Auszubildendenvertretung, des Wahlvorstands und Wahlbewerbern ausgeschlossen. Zudem ist für Mitglieder des Personalrats sowie der Jugend- und Auszubildendenvertretung für die Dauer von einem Jahr nach Beendigung der Amtszeit ebenfalls die ordentliche Kündigung ausgeschlossen, sog. nachwirkender Kündigungsschutz.

§ 55 Abs. 2 BPersVG schützt die Mitglieder des Personalrats vor Versetzungen oder Abordnungen, Zuweisungen bzw. Umsetzungen. Diese sind gegen ihren Willen nur zulässig, soweit sie aus wichtigen dienstlichen Gründen unvermeidbar sind. Voraussetzung ist auch hier die Zustimmung des Personalrats.

Gemäß § 55 Abs. 3 BPersVG werden Beamte im Vorbereitungsdienst sowie Beschäftigte in entsprechender Berufsausbildung von den Schutzbestimmungen der §§ 55 Abs. 2 und 3 sowie §§ 15 und 16 des KSchG ausgenommen. Zudem ordnet Satz 3 an, dass deren Mitgliedschaft im Personalrat unbeschadet des § 31 BPersVG ruht, solange sie entsprechend den Erfordernissen ihrer Ausbildung zu einer anderen Dienststelle versetzt oder abgeordnet sind.

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