§ 45 Abs. 4 SächsPersVG

Der Personalrat darf für seine Zwecke von den Beschäftigten keine Beiträge erheben und annehmen.

Die Vorschrift entspricht der Regelung auf Bundesebene, § 49 BPersVG, sodass insoweit auf die dortige Kommentierung verwiesen wird.

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