Streitigkeiten können über Zeit und Ort, Dauer und Beteiligte der Sprechstunde und die dafür erforderlichen Kosten sowie über die Freistellung von Beschäftigten zum Besuch der Sprechstunde entstehen. Zuständig für die Streitigkeiten ist nach § 83 Abs. 1 BPersVG das Verwaltungsgericht.

Soweit es um die Vergütung des einzelnen Beschäftigten geht, kommt es auf dessen Status an. Im Falle der nach TVöD bzw. TV-L Beschäftigten ist das Arbeitsgericht zuständig, bei Beamten das Verwaltungsgericht.

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