Aufgrund des Rechtsdienstleistungsgesetzes ist es der Personalvertretung erlaubt, mit den Beschäftigten Rechtsfragen zu erörtern, soweit ein Zusammenhang zu den Aufgaben der Interessensvertretung besteht (§ 2 Abs. 3 Nr. 3 RDG).

Eine Beratung – damit auch des einzelnen Beschäftigten – ist erlaubt, soweit es sich um eine Frage handelt, die einen dienstlichen Themenbereich der Mitwirkung, Mitbestimmung oder der Initiativrechte des Personalrats umfasst. Das ist bereits bisher im Zusammenhang mit Fragen der Versetzung, Umsetzung, Eingruppierung u.a. bejaht worden.[1]

[1] Ilbertz/Widmaier, BPersVG, § 43 Rz. 2a.

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