Die Frage, ob eine Einrichtung dem BPersVG, dem BetrVG oder einem Landespersonalvertretungsrecht unterliegt, kann selbstständiger Verfahrensgegenstand sein.

Selbstverständlich kann dies auch als Vorfrage im Rahmen geltend gemachter Rechte aus dem BPersVG oder den anderen Vertretungsgesetzen durch das in der Hauptsache zuständige Gericht entschieden werden.

Soll im Verfahren geklärt werden, ob in einer Einrichtung ein bzw. welches Personalvertretungsgesetz zur Anwendung kommt, sind die Verwaltungsgerichte zuständig. Umgekehrt ist der Rechtsweg zu den Arbeitsgerichten eröffnet, wenn das Feststellungsbegehren auf die Anwendbarkeit des BetrVG gerichtet ist, § 2a Abs. 1 Nr. 1 ArbGG.

Entscheidet über diese Fragen ein zuständiges Gericht, tritt Bindungswirkung für andere Gerichte ein. Dies gilt uneingeschränkt jedenfalls dann, wenn das jeweilige Arbeitsgericht oder das Verwaltungsgericht den Rechtsweg, der zu ihm geführt hat, für zulässig erklärt.

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