Dienstvereinbarungen unterliegen als Rechtsnormen mit Außenwirkung der gerichtlichen Kontrolle. Diese umfasst neben der reinen Rechtskontrolle auch eine Billigkeitskontrolle.[1]

Die Verwaltungsgerichte sind gemäß § 108 Abs. 1 Nr. 5 BPersVG zuständig für die Entscheidung über das Bestehen oder Nichtbestehen von Dienstvereinbarungen. Hierbei entscheidet das Gericht im Beschlussverfahren, u. a. über das rechtmäßige Zustandekommen, die Einhaltung der Grenzen der Regelungstatbestände, die Wirksamkeit einer Kündigung oder auch einer eventuellen Nichtigkeit einer Dienstvereinbarung.

Ebenfalls im Beschlussverfahren wird durch das Verwaltungsgericht nach § 108 Abs. 1 Nr. 3 BPersVG entschieden, soweit es um Fragen über die Auslegung bzw. Durchführung einer Dienstvereinbarung geht. Das Rechtsschutzbedürfnis der Personalvertretung liegt insoweit vor, als deren rechtliche Interessen durch die Dienstvereinbarung beeinträchtigt werden.

Soweit dagegen einzelne Beschäftigte der Ansicht sind, sie seien aufgrund der Dienstvereinbarung in ihren Rechten verletzt worden, so kann ein Beamter nach erfolglosem Widerspruchsverfahren das Verwaltungsgericht anrufen, während ein Angestellter beim Arbeitsgericht Klage erheben kann. Hier hat das Gericht unter Umständen als Vorfrage zu prüfen, ob eine Dienstvereinbarung besteht oder nicht.

[1] Für das BetrVG BAG, Urteil v. 30.1.1970, 3 AZR 44/68.

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