(1) 1Neben den bei den allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie den Schulen für Erwachsene gewählten Personalräten sind bei den Staatlichen Schulämtern für die in § 91 Abs. 1 Satz 1 genannten Beschäftigten Gesamtpersonalräte zu bilden. 2Für die Wahl, die Amtszeit und die Geschäftsführung des Gesamtpersonalrats gelten die §§ 9, 12, 48 Abs. 1, 3 und 4 und § 49 entsprechend.

 

(2) 1Bei Maßnahmen, die für die in § 91 Abs. 1 Satz 1 genannten Beschäftigten mehrerer Dienststellen von allgemeiner Bedeutung sind, ist der Gesamtpersonalrat zu beteiligen. 2Bei Abordnungen und Versetzungen innerhalb des Dienstbezirks eines Staatlichen Schulamts bestimmt der Gesamtpersonalrat anstelle des Personalrats der abgebenden und des Personalrats der aufnehmenden Dienststelle mit. 3Nicht der Mitbestimmung unterliegen Abordnungen innerhalb eines Landkreises oder einer kreisfreien Stadt sowie zwischen Dienststellen eines Landkreises und einer kreisfreien Stadt, für die dasselbe staatliche Schulamt zuständig ist,

 

1.

bis zur Dauer eines Schuljahres,

 

2.

mit weniger als der Hälfte der Pflichtstunden bis zur Dauer von zwei Schuljahren.

 

(3) 1Bei Maßnahmen, die für die in § 91 Abs. 1 Satz 1 genannten Beschäftigten der Dienstbezirke mehrerer Staatlicher Schulämter von allgemeiner Bedeutung sind, ist der bei der für die Entscheidung zuständigen Dienststelle gebildete Gesamtpersonalrat zu beteiligen. 2Er unterrichtet die Gesamtpersonalräte bei den beteiligten Staatlichen Schulämtern und gibt ihnen Gelegenheit zur Äußerung.

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