(1) 1Die Lehrkräfte, Erzieherinnen und Erzieher, Sozialpädagoginnen und Sozialpädagogen, in Erziehung und Unterricht tätigen Personen sowie die sonstigen in der Schule Beschäftigten des Landes wählen eigene Personalvertretungen. 2Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten nach Satz 1, die mit mindestens vier Wochenstunden beschäftigt sind. 3Wählbar sind alle Wahlberechtigten, die mindestens mit der Hälfte der nach der Pflichtstundenverordnung vom 19. Mai 2017 (ABl. S. 191) in der jeweils geltenden Fassung für sie maßgeblichen wöchentlichen Pflichtstunden oder der Hälfte der wöchentlichen Arbeitszeit beschäftigt sind.

 

(2) Dienststellen im Sinne dieses Gesetzes sind alle allgemein bildenden und beruflichen Schulen sowie die Schulen für Erwachsene und die Studienseminare.

 

(3) Bei der Beteiligung des Personalrats einer allgemein bildenden oder beruflichen Schule oder einer Schule für Erwachsene steht das Selbsteintrittsrecht nach § 63 Abs. 2 Satz 2 neben der Leitung der zur Entscheidung befugten Dienststelle auch der Leitung des Staatlichen Schulamts zu.

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