(1) Der Personalrat wird in geheimer und unmittelbarer Wahl gewählt.

 

(2) Besteht der Personalrat aus mehr als einer Person, so wählen die Beamtinnen und Beamten sowie die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Vertreterinnen und Vertreter je in getrennten Wahlgängen, es sei denn, dass die Mehrheit der Wahlberechtigten jeder Gruppe vor der Neuwahl in getrennten geheimen Abstimmungen die gemeinsame Wahl beschließt.

 

(3) 1Zur Wahl des Personalrats können die wahlberechtigten Beschäftigten sowie die im Personalrat vertretenen Gewerkschaften Vorschläge machen. 2Die Wahlvorschläge müssen mindestens so viele Bewerberinnen und Bewerber enthalten wie erforderlich sind, um die anteilige Verteilung der Sitze im Personalrat auf Frauen und Männer zu erreichen. 3Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von mindestens fünf Prozent der wahlberechtigten Gruppenangehörigen, jedoch mindestens von zwei Wahlberechtigten unterzeichnet sein. 4In jedem Falle genügt die Unterzeichnung durch 50 Gruppenangehörige.

 

(4) 1Die Wahl wird in der Regel nach den Grundsätzen der Verhältniswahl durchgeführt. 2Nach näherer Bestimmung durch die Rechtsverordnung nach § 108 besteht die Möglichkeit, dass die Wahlberechtigten abweichend von § 13 Abs. 1 Satz 2 aus den Bewerberinnen und Bewerbern einer unter Berücksichtigung des Anteils der Geschlechter aufgestellten Vorschlagsliste so viele Personen wählen können, wie bei Gruppenwahl Vertreterinnen und Vertreter der jeweiligen Gruppe und bei gemeinsamer Wahl Personalratsmitglieder zu wählen sind (personalisierte Verhältniswahl). 3Wird nur ein Wahlvorschlag eingereicht, so findet eine Mehrheitswahl statt. 4In Dienststellen, deren Personalrat aus einer Person besteht, wird dieser mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. 5Das gleiche gilt für Gruppen, denen nur eine Vertreterin oder ein Vertreter im Personalrat zusteht.

 

(5) Ist gemeinsame Wahl beschlossen worden, so muss jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten von mindestens fünf Prozent der wahlberechtigten Beschäftigten unterzeichnet sein; Abs. 3 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.

 

(6) Jede Beschäftigte und jeder Beschäftigte kann nur auf einem Wahlvorschlag und nur mit ihrer oder seiner Zustimmung benannt werden.

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