Verfahrensgang

ArbG Kassel (Beschluss vom 09.06.1993; Aktenzeichen 6 BV 4/92)

 

Nachgehend

BAG (Beschluss vom 14.12.1994; Aktenzeichen 7 ABR 26/94)

 

Tenor

Auf die Beschwerde des Betriebsrats wird der Beschluß des Arbeitsgerichts Kassel vom 09.06.1993 – 6 BV 4/92 teilweise abgeändert.

Auf den neugefaßten Hauptantrag des Betriebsrats wird festgestellt, daß die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Bet. zu 3) stehenden Arbeitnehmerinnen, die im Deutsches Rotes-Kreuz-Krankenhaus in Kassel beschäftigt sind, diesem von der Bet. zu 2) betriebenen Krankenhaus betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen sind und bei Betriebsratswahlen in diesem Krankenhaus wahlberechtigt und wählbar sind.

Die Beschwerde der Bet. zu 2) und 3) gegen den vorbezeichneten Beschluß des Arbeitsgerichts wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der von der DRK-Schwesternschaft Kassel angestellten (freien) Schwestern zum DRK-Krankenhausbetrieb der Beteiligten zu 2) (Rotes-Kreuz Krankenhaus Kassel Gemeinnützige GmbH) in Kassel.

Die Beteiligte zu 2) (im weiteren; Krankenhaus-GmbH) betreibt in Kassel ein Krankenhaus in der Rechts form einer seit Juni 1993 eingetragenen GmbH. Gesellschafter sind mit Stammeinlagen von nominal je 250.000,– DM der Verein „Deutsches Rotes Kreuz Heime und Anstalten Bezirk Kassel e.V.” mit Sitz in Kaufungen (Satzung im Anhang zur Gerichtsakte) und die „Deutsches Rotes Kreuz Schwesternschaft Kassel e.V.” (Satzung im Anhang zur Gerichtsakte). Die DRK-Schwesternschaft Kassel hat 400 Mitgliedsschwestern (einschließlich: inaktive und Schwesternschülerinnen), von denen 240 bis 250 im aktiven Pflegeinsatz stehen. Etwa 150 von ihnen sind pflegerisch im DRK-Krankenhaus Kassel tätig und 90–100 im Städtischen Krankenhaus Bad Wildungen. Für den von der DRK-Schwesternschaft Kassel ebenfalls übernommenen Pflegedienst in der Werksambulanz der Fa. Opel AG in Eisenach kommen keine Mitgliedsschwestern sondern nur von der DRK-Schwesternschaft angestellte freie Schwestern (i.w.: Gastschwestern) im Rahmen eines Gestellungsvertrages zum Einsatz.

Der DRK-Schwesternschaft steht nach § 15 Abs. 1 des GmbH-Gesellschaftsvertrages das Recht zu, die leitende Pflegekraft und ihre Stellvertreterin zu bestellen (Bl. 144 d.A.). Nach § 15 Abs. 2 Gesellschaftsvertrag ist ferner die DRK-Schwesternschaft alleinberechtigt, die Pflegekräfte im Roten Kreuz Krankenhaus Kassel zu bestellen (Bl. 144 d.A.). Das entspricht zugleich Nr. 1 Abs. 2 und Nr. 2 Abs. 2 des zwischen den früheren Krankenhausträgern und der DRK-Schwesternschaft abgeschlossenen Gestellungsvertrages vom 09. Dez. 1987 (Bl. 24, 25 d.A.), der nach wie vor in Kraft ist. Danach übernimmt die Schwesternschaft neben der Krankenpflege ferner die Erfüllung besonderer Aufgaben (Operations-, Röntgen- und sonstige Funktionsdienste) (Nr. 1 Abs. 2 Gestellungsvertrag, Bl. 24 d.A.). Nach Nr. 2 Abs. 1 Gestellungsvertrag werden „die Zahl der von der Schwesternschaft gestellten Pflegekräfte und ihre Eingruppierung sowie der Einsatz der Schülerinnen” zwischen Krankenhausleitung und Schwesternschaft „jeweils gesondert vereinbart” (Bl. 24 d.A.).

Nach § 4 des Gestellungsvertrages soll „zwischen den nach diesem Gestellungsvertrag tätigen Pflegekräften und dem Krankenhausträger … weder ein unmittelbares noch mittelbares Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet” werden (Bl. 24 d.A.). Die Dienstaufsicht „über den Pflegebereich” obliegt der von der Schwesternschaft eingesetzten Leitenden Pflegekraft (Nr. 4 Abs. 2, Bl. 25 d.A.).

Die DRK-Schwesternschaft Kassel hat ca. 200 freie Schwestern eingestellt (Gastschwestern). Von diesen arbeiten 60 bis 70 ständig nur am DRK-Krankenhaus in Kassel, während die übrigen 130 bis 140 nach Maßgabe eines Gestellungsvertrages (nur) im Städtischen Krankenhaus Bad Wildungen und einige ferner in Eisenach (Opel) eingesetzt sind. Ein Personalaustausch zwischen den Krankenhäusern in Kassel und Bad Wildungen erfolgt insoweit nicht, es sei denn, eine Gastschwester beantragt im Einzel fall – etwa aus familiären Gründen – eine Versetzung. Im Gestellungsvertrag mit dem Städt. Krankenhaus Bad Wildungen ist nicht die Oberin Deterding, sondern eine andere Mitgliedsschwester als Leitende Pflegekraft bestimmt.

Neben den im DRK-Krankenhaus zum Einsatz kommenden ca. 150 Mitglieds- und ca. 60–70 Gastschwestern des Beteiligten zu 3) arbeiten in der Krankenpflege dort ferner ca. 50 männliche Pflegekräfte (Pfleger), die vom Krankenhaus träger direkt eingestellt sind (einzige Ausnahme: Oberpfleger Michael Geißler; er ist im Hinblick auf seine Mitleitungsaufgaben von der DRK-Schwesternschaft angestellt). Einschließlich Pflegedienst, ärztlicher Dienst, Funktionsdienste und gewerbliche Arbeitnehmer sind am DRK-Krankenhaus insgesamt ca. 600 Personen beschäftigt.

Der weitere Krankenhausgesellschafter, der Verein „Deutsches Rotes Kreuz Heime und Anstalten Bezirk Kassel e.V.” hat satzungsgemäß u.a. die Aufgabe, Krankenhäuser (daneben...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge