Entscheidungsstichwort (Thema)

Zuordnung von Gastschwestern zum Krankenhausbetrieb

 

Leitsatz (amtlich)

Ist eine Schwesternschaft vom Deutschen Roten Kreuz als Mitbetreiberin eines Krankenhauses anzusehen, so sind auch die bei der Schwesternschaft angestellten sogenannten Gastschwestern, die in diesem Krankenhaus beschäftigt sind, dem in diesem Krankenhaus bestehenden Betriebsrat betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen.

 

Normenkette

BetrVG 1972 § 1 Gemeinsamer Betrieb

 

Verfahrensgang

Hessisches LAG (Beschluss vom 13.01.1994; Aktenzeichen 12 TaBV 109/93)

ArbG Kassel (Beschluss vom 09.06.1993; Aktenzeichen 6 BV 5/92)

 

Tenor

  • Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2) und Beteiligten zu 3) gegen den Beschluß des Hessischen Landesarbeitsgerichts vom 13. Januar 1994 – 12 TaBV 109/93 – wird zurückgewiesen.
  • Die Entscheidungsformel wird zur Klarstellung wie folgt neu gefaßt:

    Es wird festgestellt, daß die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beteiligten zu 3) stehenden Arbeitnehmerinnen, die im Deutsches-Rotes-Kreuz-Krankenhaus in Kassel beschäftigt sind, diesem von der Beteiligten zu 2) betriebenen Krankenhaus betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen sind.

Von Rechts wegen!

 

Tatbestand

A. Die Beteiligten streiten über die betriebsverfassungsrechtliche Zuordnung der von dem Beteiligten zu 3) angestellten und im Rotes-Kreuz-Krankenhaus in Kassel beschäftigten sogenannten Gastschwestern und insbesondere über das Vorliegen eines einheitlichen Betriebes Rotes-Kreuz-Krankenhaus Kassel.

Der Beteiligte zu 1) ist der im Rotes-Kreuz-Krankenhaus Kassel (im folgenden: Krankenhaus) gewählte Betriebsrat. Die Beteiligte zu 2) ist die seit Juni 1993 im Handelsregister eingetragene “Rotes-Kreuz-Krankenhaus Kassel Gemeinnützige GmbH” (im folgenden: Krankenhaus-GmbH). Nach § 2 Nr. 1 des Gesellschaftsvertrages vom 27. Dezember 1991 ist Gegenstand der Gesellschaft die Verwaltung und der Betrieb des Krankenhauses. Gesellschafter sind je zur Hälfte der Verein “Deutsches Rotes Kreuz Heime und Anstalten Bezirk Kassel e.V.” und der Beteiligte zu 3), der Verein “Deutsches Rotes Kreuz Schwesternschaft Kassel e.V.” (im folgenden: Schwesternschaft). Beide Vereine sind je zur Hälfte Eigentümer des Krankenhausgrundstücks und waren auch an der Rechtsvorgängerin der Krankenhaus-GmbH, der “BGB-Gesellschaft Rotes-Kreuz-Krankenhaus Kassel”, deren Zweck nach dem Gesellschaftsvertrag vom 28. Dezember 1951 ebenfalls in dem Betrieb des Krankenhauses bestanden hatte, je zur Hälfte beteiligt.

Im Krankenhaus sind insgesamt etwa 600 Personen beschäftigt. Davon sind etwa 400 bei der Krankenhaus-GmbH angestellt, darunter etwa 50 männliche Pflegekräfte (Pfleger). Hinzu kommen etwa 200 weibliche Pflegekräfte, die nur zur Schwesternschaft in einem Vertragsverhältnis stehen und aufgrund eines zwischen der Schwesternschaft und der BGB-Gesellschaft Rotes-Kreuz-Krankenhaus Kassel abgeschlossenen und nach wie vor geltenden Gestellungsvertrages vom 9. Dezember 1987 im Krankenhaus tätig sind. Von diesen 200 weiblichen Pflegekräften sind etwa 150 Vereinsmitglieder der Schwesternschaft (sogenannte Mitgliedsschwestern) und etwa 60 bis 70 bei der Schwesternschaft durch Arbeitsvertrag angestellt (sogenannte Gastschwestern).

Im Gestellungsvertrag vom 9. Dezember 1987 heißt es u.a.:

  • Der Krankenhausträger betriebt die Einrichtung “Rotes-Kreuz-Krankenhaus Kassel” als Allgemeines Krankenhaus, in dem die Schwesterhschaft seit seiner Gründung verantwortlich ist.

    Die Schwesternschaft übernimmt im Krankenhaus weiterhin die Krankenpflege sowie die Erfüllung besonderer Aufgaben (Operations-, Röntgen- und sonstige Funktionsdienste).

  • Die Zahl der von der Schwesternschaft gestellten Pflegekräfte und ihre Eingruppierung sowie der Einsatz der Schülerinnen wird zwischen der Schwesternschaft und der Krankenhausleitung jeweils gesondert vereinbart.

    Die Leitende Pflegekraft wird stets von der Schwesternschaft gestellt.

  • Der Schwesternschaft obliegt die Ausbildungsträgerschaft in der dem Krankenhaus angeschlossenen Krankenpflegeschule.
  • Zwischen den nach diesem Gestellungsvertrag tätigen Pflegekräften und dem Krankenhausträger wird weder ein unmittelbares noch ein mittelbares Dienst- oder Arbeitsverhältnis begründet.

    Die Dienstaufsicht über den Pflegebereich obliegt der von der Schwesternschaft eingesetzten Leitenden Pflegekraft.”

Die Geschäftsführung der Krankenhaus-GmbH liegt seit dem 1. April 1993 nur noch bei der Leiterin des Pflegedienstes und Vorsitzenden (Oberin) der Schwesternschaft, Frau D…, und dem Verwaltungsdirektor des Krankenhauses, Herrn V…. Beide sind derzeit nicht allein geschäftsführungsbefugt und bilden mit dem Ärztlichen Direktor, Herrn Dr. H…, zugleich die Krankenhausleitung. Organisation und Aufgaben der Krankenhausleitung richten sich nach der “Ordnung für die Krankenhausleitung” (Krankenhausleitungsordnung) vom 16. Dezember 1987, die – ungeachtet der zwischenzeitlich von einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts in eine GmbH umgewandelten Rechtsform des Krankenhausträgers – nach wie vor Gültigkeit hat. Nach ihrem § 1 führt die Krankenhausleitung die laufenden Geschäfte des Krankenhauses; nach § 3 Nr. 1 Abs. 1 führt die Pflegedienstleiterin der Schwesternschaft den Vorsitz in den Sitzungen der Krankenhausleitung; nach § 3 Nr. 4 Satz 1 können Beschlüsse nur einstimmig bei Anwesenheit von mindestens zwei Teilnehmern gefaßt werden.

Für Einstellungen und Kündigungen von Pflegern sind Frau D… und der Verwaltungsdirektor des Krankenhauses gemeinsam zuständig. Bei Einstellungen und Kündigungen von Gastschwestern entscheidet Frau D… gemeinsam mit einer zum Vorstand der Schwesternschaft gehörenden Schwester. Die Einsatzplanung und Dienstplangestaltung im gesamten Pflegedienstbereich ist dem Oberpfleger G… übertragen. Lediglich im medizinisch-technischen Bereich nimmt diese Aufgabe Frau D… wahr. Frau D… und der Oberpfleger G… sind gemeinsam für die Gestaltung von Urlaubsplänen und Urlaubsgrundsätzen im gesamten Pflegedienstbereich zuständig. Einzelurlaub erteilt Herr G… Über Versetzungen und Umsetzungen im Pflege- und Funktionsdienst entscheiden Frau D… und Herr G… einvernehmlich. Die Einstellung von Ärzten erfolgt durch die Krankenhausgeschäftsführung auf Vorschlag des jeweils zuständigen Chefarztes. Die Dienstplangestaltung für Ärzte erfolgt durch die Chefärzte.

An der Wahl des im Krankenhaus bestehenden Betriebsrats, des Beteiligten zu 1), haben die im Krankenhaus beschäftigten Gastschwestern bisher nicht teilgenommen; dem Betriebsrat wurde seitens der Beteiligten zu 2) und 3) seine Zuständigkeit für die Gastschwestern vor allem mit der Begründung bestritten, die Schwesternschaft und die bei ihr angestellten Gastschwestern bildeten einen eigenen Betrieb, der mithin nicht zum Betrieb des Krankenhauses gehöre. Hiergegen wendet sich der Betriebsrat im vorliegenden Verfahren vor allem mit der Begründung, das Krankenhaus sei ein einheitlicher Betrieb, der unter der einheitlichen Betriebsführung der Beteiligten zu 2) und 3) stehe. Die Klammerfunktion im insoweit relevanten Kernbereich der Arbeitgeberentscheidungen nehme die Oberin D… wahr; überdies könne der Oberpfleger G… die Einsatzplanung und die Dienstplangestaltung für den Pflegedienst nur als ganzes und einheitlich vornehmen. Dies beruhe auf einer die gesamte Krankenhausbetriebsführung betreffenden und sie vereinheitlichenden, zumindest stillschweigend getroffenen Führungsabrede zwischen den Beteiligten zu 2) und 3).

Der Betriebsrat hat erstinstanzlich beantragt,

  • festzustellen, daß die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beteiligten zu 3) stehenden Arbeitnehmerinnen, die im Roten-Kreuz-Krankenhaus in Kassel beschäftigt sind, dem Hauptbetrieb des von der Beteiligten zu 2) betriebenen Deutschen-Roten-Kreuz-Krankenhauses in Kassel zuzuordnen sind und gemeinsam mit den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) einen einheitlichen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG bilden,
  • festzustellen, daß von den Arbeitnehmern der Beteiligten zu 2) und den Arbeitnehmerinnen der Beteiligten zu 3) gemeinsam nur ein einheitlicher Betriebsrat zu wählen ist,

    hilfsweise

    festzustellen, daß die sozialen Angelegenheiten gemäß § 87 BetrVG, personelle Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG und Kündigungen gemäß § 102 BetrVG auch, soweit sie die im Roten-Kreuz-Krankenhaus tätigen Arbeitnehmerinnen der Beteiligten zu 3) betreffen, der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen,

  • der Beteiligten zu 2) aufzugeben, dem Antragsteller die Dienstpläne hinsichtlich aller auf den Stationen C 1, C 4, M 1, M 4 beschäftigten Pflegekräfte vorzulegen, aus denen Beginn und Ende der Arbeitszeit und Lage der Pausen ersichtlich sind.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben beantragt, die Anträge abzuweisen. Sie haben im wesentlichen die Ansicht vertreten, die Schwesternschaft sei eine in sich abgeschlossene betriebliche Einheit, die nicht zum Betrieb des Krankenhauses gehöre. Sie habe lediglich durch den Gestellungsvertrag die von den Mitglieds- und Gastschwestern zu erbringenden Pflegedienstleistungen übernommen.

Das Arbeitsgericht hat dem Antrag zu 3) stattgegeben und auf den Hilfsantrag hin festgestellt, daß dem Betriebsrat bei der Einstellung von Arbeitnehmerinnen des Beteiligten zu 3) zur Beschäftigung im Krankenhaus ein Mitbestimmungsrecht nach § 99 BetrVG zusteht; im übrigen hat es die Anträge abgewiesen. Gegen diesen Beschluß haben alle Beteiligten Beschwerde eingelegt.

Der Betriebsrat hat im Beschwerdeverfahren beantragt:

  • Der Beschluß des Arbeitsgerichts Kassel vom 9. Juli 1993 wird abgeändert, soweit die Anträge des Antragstellers abgewiesen werden.
  • Es wird festgestellt, daß die in einem Arbeitsverhältnis zu dem Beteiligten zu 3) stehenden Arbeitnehmerinnen, die im Roten-Kreuz-Krankenhaus Kassel beschäftigt sind, dem von der Beteiligten zu 2) betriebenen Krankenhaus betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen sind und bei Betriebsratswahlen im Betrieb der Beteiligten zu 2) wahlberechtigt und wählbar sind.

    Hilfsweise zum Antrag zu 2):

  • festzustellen, daß die sozialen Angelegenheiten gemäß § 87 BetrVG, personelle Einzelmaßnahmen gemäß § 99 BetrVG und Kündigungen gemäß § 102 BetrVG auch, soweit sie die im Roten-Kreuz-Krankenhaus beschäftigten Arbeitnehmerinnen der Beteiligten zu 3) betreffen, der Mitbestimmung des Antragstellers unterliegen.

    Hilfsweise zum Hilfsantrag zu 3):

  • es wird beantragt festzustellen, daß dem Betriebsrat bei der Regelung der Arbeitszeit für die Beschäftigten der GmbH und die Beschäftigten der Schwesternschaft e.V. im Bereich des OP ein Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 I Ziff. 2 BetrVG zusteht.

Die Beteiligten zu 2) und 3) haben mit ihrer Beschwerde ihr Ziel der vollständigen Abweisung der Anträge des Betriebsrats weiterverfolgt und überdies beantragt, die Beschwerde des Betriebsrats zurückzuweisen.

Das Landesarbeitsgericht hat auf die Beschwerde des Betriebsrats den Beschluß des Arbeitsgerichts dahingehend abgeändert, daß festgestellt wird, daß die in einem Arbeitsverhältnis zum Beteiligten zu 3) stehenden Arbeitnehmerinnen, die im Deutsches Rotes-Kreuz-Krankenhaus in Kassel beschäftigt sind, diesem von der Beteiligten zu 2) betriebenen Krankenhaus betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen und bei Betriebsratswahlen in diesem Krankenhaus wahlberechtigt und wählbar sind. Die Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) hat das Landesarbeitsgericht zurückgewiesen.

Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Beteiligten zu 2) und 3) ihr Verfahrensziel der vollständigen Abweisung der Anträge des Betriebsrats weiter. Der Betriebsrat beantragt, die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen.

 

Entscheidungsgründe

B. Die Rechtsbeschwerde war zurückzuweisen. Die Klarstellung des Beschlußtenors durch den Senat erschien geboten, weil das den Schwestern zugesprochene aktive und passive Wahlrecht von ihrer betriebsverfassungsrechtlichen Zuordnung zum einheitlichen Betrieb des Krankenhauses mitumfaßt ist.

I. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die vom Landesarbeitsgericht getroffene Feststellung richtet, ist sie zulässig, aber unbegründet. Der Senat folgt zwar dem angefochtenen Beschluß nicht in allen Teilen seiner Begründung. Im Ergebnis hat das Landesarbeitsgericht jedoch zu Recht festgestellt, daß die im Rotes-Kreuz-Krankenhaus Kassel beschäftigten Gastschwestern dem Betrieb dieses Krankenhauses betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen sind. Dieses Ergebnis wird bereits von der zutreffenden Würdigung des Landesarbeitsgerichts getragen, daß sich das Krankenhaus als einheitlicher Betrieb darstellt, der von den Beteiligten zu 2) und 3) gemeinsam betrieben wird (Gemeinschaftsbetrieb). Daraus folgt, daß die in diesem Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer, auch soweit sie nur zu einem dieser Unternehmen in einem Arbeitsverhältnis stehen, betriebsverfassungsrechtlich als Arbeitnehmer dieses Betriebes gelten und damit gemäß § 7 BetrVG zu dem in diesem Betrieb gebildeten Betriebsrat wahlberechtigt und nach näherer Maßgabe des § 8 BetrVG auch wählbar sind.

1. Das Landesarbeitsgericht ist rechtsfehlerfrei zu dem Ergebnis gelangt, daß sich das Krankenhaus einschließlich der dort geleisteten Pflegedienste als einheitlicher Betrieb darstellt.

a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. z.B. Senatsbeschluß vom 14. September 1988 – 7 ABR 10/87 –, AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972, m.w.N.) kommt es für den Betriebsbegriff in erster Linie auf die Einheitlichkeit der betrieblichen Organisationsstruktur an; dementsprechend liegt regelmäßig ein einheitlicher Betrieb vor, wenn die in einer Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel für den oder die verfolgten arbeitstechnischen Zwecke zusammengefaßt, geordnet und gezielt eingesetzt werden und der Einsatz der menschlichen Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert wird.

b) Diese Voraussetzungen liegen im Entscheidungsfall vor. Das Landesarbeitsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß einheitlicher Betriebzweck des Krankenhauses die Patientenversorgung ist, deren konstituierende Komponenten, nämlich die ärztliche und pflegerische Versorgung, arbeitszwecktechnisch untrennbar miteinander verbunden sind und auch nach dem Willen der das Krankenhaus verantwortlich Betreibenden nicht aufgespalten werden sollen. Nach § 4 der Krankenhausleitungsordnung hat die Krankenhausleitung die Patientenversorgung zu gewährleisten; ihre Mitglieder sind zur kooperativen Zusammenarbeit verpflichtet und haben bei allen Entscheidungen die Interessen des gesamten Krankenhausbetriebes zu wahren.

c) Schon mit diesem einheitlichen Krankenhausbetriebszweck ist, wie schon das Landesarbeitsgericht richtig erkannt hat, das den Beteiligten zu 2) und 3) vorschwebende Bild eines selbständigen Betriebes “Pflegedienst” innerhalb des Krankenhauses, also eines “Betriebes im Betrieb”, unvereinbar. Entscheidend ist jedoch, daß sowohl nach den Bestimmungen des Gesellschaftsvertrages und der Krankenhausleitungsordnung als auch nach der tatsächlichen Handhabung der gesamte Krankenhausbetrieb einschließlich des Pflegedienstes von einer einheitlichen Organisation gesteuert wird. Nach § 2 Nr. 2 des Gesellschaftsvertrages vom 27. Dezember 1991 ist Zweck der Gesellschaft, das Krankenhaus ärztlich, pflegerisch, kaufmännisch und technisch als wirtschaftliche Einheit zu betreiben. Nach § 1 der Krankenhausleitungsordnung ist die Führung der laufenden Geschäfte des Krankenhauses der Krankenhausleitung übertragen, der nach § 2 der Krankenhausleitungsordnung neben dem ärztlichen Direktor und dem Verwaltungsdirektor die Pflegedienstleiterin sogar als Vorsitzende angehört.

2. Dem Vorliegen eines einheitlichen Betriebes, dem auch die sogenannten Gastschwestern betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen sind, steht nicht entgegen, daß diese Gastschwestern arbeitsvertraglich lediglich in Rechtsbeziehungen zur Schwesternschaft (Beteiligte zu 3) stehen. Denn die Schwesternschaft ist aufgrund ihres maßgeblichen Einflusses auf den Betrieb des Krankenhauses und insbesondere angesichts ihrer Beteiligung an dem diesen Betrieb steuernden Leitungsapparat als Mitbetreiberin des Krankenhauses anzusehen, so daß auch die in den Krankenhausbetrieb eingegliederten Arbeitnehmer, die nur zur Schwesternschaft in einem Arbeitsverhältnis stehen, als betriebsangehörige Arbeitnehmer zu gelten haben.

a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (vgl. Beschluß vom 18. April 1989 – 1 ABR 97/87 – AP Nr. 65 zu § 99 BetrVG 1972; Urteil vom 23. November 1988 – 7 AZR 121/88 – AP Nr. 77 zu § 613a BGB; Beschluß vom 14. September 1988 – 7 ABR 10/87 – AP Nr. 9 zu § 1 BetrVG 1972; Urteil vom 23. März 1984 – 7 AZR 515/82 – AP Nr. 4 zu § 23 KSchG 1969, jeweils m.w.N.) können auch mehrere rechtlich selbständige Unternehmen einen gemeinsamen Betrieb im Sinne des § 1 BetrVG führen. Dies setzt nach der angeführten ständigen Rechtsprechung voraus, daß sich die beteiligten Unternehmen zur gemeinsamen Führung des Betriebes rechtlich verbunden und insbesondere einen einheitlichen Leitungsapparat zur Erfüllung der in der organisatorischen Einheit zu verfolgenden arbeitstechnischen Zwecke geschaffen haben. Insbesondere müssen die Funktionen des Arbeitgebers in den sozialen und personellen Angelegenheiten des Betriebsverfassungsgesetzes institutionell einheitlich für die beteiligten Unternehmen hinsichtlich der Organisationseinheit wahrgenommen werden, die den gemeinsamen Betrieb der Unternehmen bilden soll. Die einheitliche Leitung braucht nicht in einer ausdrücklichen vertraglichen Vereinbarung der beteiligten Unternehmen geregelt zu sein. Vielmehr genügt es, daß sich ihre Existenz aus den tatsächlichen Umständen herleiten läßt. Ergeben die Umstände des Einzelfalles, daß der Kern der Arbeitgeberfunktionen im sozialen und personellen Bereich von derselben institutionellen Leitung ausgeübt wird, so führt dies regelmäßig zu dem Schluß, daß eine konkludente Führungsvereinbarung vorliegt.

b) Auch das Vorliegen dieser Voraussetzungen hat das Landesarbeitsgericht rechtsfehlerfrei angenommen. Das Landesarbeitsgericht hat insoweit im wesentlichen ausgeführt, eine zwar stillschweigende, aber rechtsverbindliche Abrede über die einheitliche Führung des Krankenhausbetriebes ergebe sich zum einen aus der zentralen Leitungsfunktion der Oberin D… im gesamten Personalbereich. Zum andern folge sie aus Stellung und Kompetenz des Oberpflegers G… für sämtliche im Pflegebereich eingesetzten Personen. Die Mehrzahl der mitbestimmungsrechtlich relevanten Personalentscheidungen im gesamten Krankenhausbereich wie auch im Bereich der Schwesternschaft werde von Frau D… zumindest maßgeblich mitgestaltet. Speziell im Bereich des Pflegedienstes würden die mitbestimmungspflichtigen Arbeitgeberentscheidungen entweder von Herrn G… allein oder im Benehmen mit Frau D… getroffen. Aus der Unterstellung der männlichen Krankenpfleger unter die fachliche und organisatorische Leitung des bei der Schwesternschaft angestellten Oberpflegers G… sei geradezu zwingend zu folgern, daß die Beteiligten zu 2) und 3) vom Erfordernis einer einheitlichen Krankenhausbetriebsführung einerseits und vor allem auch von einer einheitlichen Leitung des gesamten Pflegedienstes ausgingen.

c) Soweit dieser Würdigung tatsächliche Feststellungen des Landesarbeitsgerichts zugrunde liegen, ist der Senat an sie mangels einer Verfahrensrüge gebunden. Ihre Richtigkeit ergibt sich überdies aus weiteren Besonderheiten des vorliegenden Sachverhalts. Im Entscheidungsfall hat die Schwesternschaft nicht lediglich, wie in der dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 4. Juli 1979 (– 5 AZR 8/78 – AP Nr. 10 zu § 611 BGB Rotes Kreuz) zugrunde liegenden Fallgestaltung, durch Gestellungsvertrag die Pflegedienste in einem von einem fremden Rechtsträger – dort einer Knappschaft – betriebenen Krankenhaus übernommen, sondern beteiligt sich darüber hinaus selbst in nahezu beherrschender Weise an der Führung des gesamten Krankenhausbetriebes. Dies wird auch daran deutlich, daß die Schwesternschaft noch vor kurzem, und zwar sogar noch zur Zeit der Einleitung des vorliegenden Beschlußverfahrens, das Krankenhaus gemeinsam mit dem Verein “Deutsches Rotes Kreuz Heime und Anstalten Bezirk Kassel e.V.” in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts betrieben hat. Schon damals bestand ein den gesamten Krankenhausbetrieb ergreifender einheitlicher Leitungsapparat auf der Grundlage der Krankenhausleitungsordnung, die heute noch unverändert in Kraft ist. Betreiben zwei Unternehmen einen Betrieb gemeinsam in der Rechtsform einer Gesellschaft des bürgerlichen Rechts mittels eines einheitlichen Leitungsapparats, so liegt der klassische und im gesamten arbeitsrechtlichen Schrifttum unstreitige Fall eines Gemeinschaftsbetriebes vor, dem alle Arbeitnehmer angehören, die Arbeitnehmer eines der Gesellschafter sind und in diesem Betrieb als Arbeitnehmer eingesetzt werden. Da sich durch die Ersetzung der BGB-Gesellschaft durch eine GmbH an der Leitungsstruktur und insbesondere an der unmittelbaren Einflußnahme der Schwesternschaft auf die Betriebsführung nichts wesentliches geändert hat, ist kein durchgreifender Anhaltspunkt dafür ersichtlich, daß durch die gesellschaftsrechtliche Rechtsformänderung auch die damals unstreitig bestehende Vereinbarung über die gemeinsame Führung des Krankenhausbetriebes geändert werden sollte. Insgesamt ergibt sich damit, daß der Schwesternschaft betriebsverfassungsrechtlich nach wie vor hinsichtlich des gesamten Krankenhausbetriebes eine Arbeitgeberstellung zukommt, so daß auch die allein zu ihr in einem Arbeitsverhältnis stehenden Arbeitnehmer, die im Betrieb des Krankenhauses beschäftigt sind, dem dort bestehenden Betriebsrat betriebsverfassungsrechtlich zuzuordnen sind.

II. Soweit sich die Rechtsbeschwerde gegen die Zurückweisung der Beschwerde der Beteiligten zu 2) und 3) durch das Landesarbeitsgericht richtet, ist sie unzulässig, weil sie sich mit der Begründung des Landesarbeitsgerichts für diesen Teil seines Beschlusses nicht auseinandersetzt. Es handelt sich um einen eigenen Streitgegenstand, bezüglich dessen die Rechtsbeschwerdebegründung ebenfalls hätte ausführen müssen, inwieweit sie die diesbezügliche Begründung des Landesarbeitsgerichts für unrichtig hält. Hinsichtlich des erstinstanzlichen Antrags zu 3) ist der Beschluß des Arbeitsgerichts (Ziff. 2 des arbeitsgerichtlichen Tenors) damit rechtskräftig geworden.

III. Die in Ziff. 1 des arbeitsgerichtlichen Tenors getroffene Feststellung ist indessen durch den vorliegenden Beschluß gegenstandslos geworden. Der diesbezügliche Antrag des Betriebsrats war lediglich hilfsweise gestellt und ist erledigt, nachdem dem Hauptantrag stattgegeben worden ist.

 

Unterschriften

Weller, Schmidt, Steckhan, Dr. Koch, U. Zachert

 

Fundstellen

Haufe-Index 857057

BAGE, 47

NZA 1995, 906

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