Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassungsanspruch im BetrVG im einstweiligen Verfügungsverfahren

 

Leitsatz (redaktionell)

Der Betriebsrat kann im Wege der einstweiligen Verfügung vom Arbeitgeber verlangen, daß dieser einseitig Mehrarbeit anordnet bzw entgegennimmt, ohne daß hierüber eine Einigung mit dem Betriebsrat oder ein Beschluß der Einigungsstelle vorliegt. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber eine bestehende Betriebsvereinbarung, die ua auch das Verfahren bei anfallender Mehrarbeit regelt, durch die einseitige Handhabung verletzt (im Anschluß an BAG, 1987-11-10 1 ABR 55/86).

 

Verfahrensgang

ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 31.05.1988; Aktenzeichen 3 BvGa 6/88)

 

Fundstellen

Haufe-Index 445625

DB 1989, 332 (L1)

AiB 1988, 288-288 (ST1-2)

ARST 1989, 58-58 (L1)

ArbuR 1989, 150-150 (L1)

Bibliothek, BAG (LT1)

EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 29 (L1)

LAGE § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 10 (LT1)

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