Entscheidungsstichwort (Thema)
Unterlassungsanspruch im BetrVG im einstweiligen Verfügungsverfahren
Leitsatz (redaktionell)
Der Betriebsrat kann im Wege der einstweiligen Verfügung vom Arbeitgeber verlangen, daß dieser einseitig Mehrarbeit anordnet bzw entgegennimmt, ohne daß hierüber eine Einigung mit dem Betriebsrat oder ein Beschluß der Einigungsstelle vorliegt. Dies gilt erst recht, wenn der Arbeitgeber eine bestehende Betriebsvereinbarung, die ua auch das Verfahren bei anfallender Mehrarbeit regelt, durch die einseitige Handhabung verletzt (im Anschluß an BAG, 1987-11-10 1 ABR 55/86).
Verfahrensgang
ArbG Darmstadt (Entscheidung vom 31.05.1988; Aktenzeichen 3 BvGa 6/88) |
Fundstellen
Haufe-Index 445625 |
DB 1989, 332 (L1) |
AiB 1988, 288-288 (ST1-2) |
ARST 1989, 58-58 (L1) |
ArbuR 1989, 150-150 (L1) |
Bibliothek, BAG (LT1) |
EzA § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 29 (L1) |
LAGE § 87 BetrVG 1972 Arbeitszeit, Nr 10 (LT1) |
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