Gemäß SR 2b Nr. 4 Abs. 2 BAT darf bei Angestellten in Heimen von der regelmäßigen Arbeitszeit nur ein Viertel auf den Nachtdienst entfallen, bei Schichtarbeit nur ein Drittel. Zusammenhängend, also ununterbrochen, darf der Angestellte nicht länger als vier Wochen im Nachtdienst beschäftigt werden, es sei denn, dass diese Dauer auf seinen eigenen Wunsch überschritten wird. Deshalb ist auch der ständige Einsatz von Angestellten im Nachtdienst, sog. Dauernachtwachen, zulässig.

Schichtdienst liegt vor, wenn im regelmäßigen Wechsel dienstplanmäßig zu verschiedenen Tageszeiten Arbeit geleistet werden muss (Tag- und Nachtschicht, Früh-, Spät- und Nachtschicht, vgl. § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT).

Diese Bestimmung konkretisiert für die Angestellten in Heimen die nur allgemein zugelassene Nachtarbeit in § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT. Dabei sind die Bestimmungen des § 6 ArbZG über Nachtarbeit zu beachten.

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