Die Sonderregelungen (SR) im § 2 BAT sind Bestandteil des SR 2b - Angestellte in sonstigen Anstalten und Heimen gilt für Angestellte in Anstalten und Heimen, die nicht unter die Sonderregelung 2 a BAT fallen.

SR 2a - Angestellte in Kranken-, Pflege-, Heil- und Entbindungsanstalten betrifft Angestellte in Kranken-, Heil-, Pflege- und Entbindungsanstalten sowie in sonstigen Anstalten und Heimen, in denen die betreuten Personen speziell in ärztlicher Behandlung stehen. Die Abgrenzung zwischen den Sonderregelungen 2 a und 2 b BAT, also der ärztlichen Behandlung und der sonstigen Betreuung, erfolgt nach dem Zweck der Anstalten und Heime.[1]

SR 2 b BAT gilt für Angestellte in Einrichtungen, in denen die dort untergebrachten Personen zum Zwecke der Erziehung, der Fürsorge oder der Betreuung von Älteren, Gebrechlichen, Kindern und Jugendlichen, Obdachlosen oder sonstigen hilfsbedürftigen Personen untergebracht sind (vgl. SR 2b - Angestellte in sonstigen Anstalten und Heimen). Sie betrifft also insbesondere Angestellte in Erziehungsheimen, Kinderheimen, Alten- und Pflegeheimen, Obdachlosenheimen oder Erholungsheimen. Dort werden nur gelegentlich kranken(!)pflegebedürftige Bewohner betreut.

Eine etwa erforderliche ärztliche Behandlung ist unschädlich. Entscheidend ist der Zweck der Anstalten und Heime, nicht Art und Umfang der ärztlichen Behandlung der untergebrachten Personen.[2]

Die Sonderregelung 2 b BAT gilt neben dem Pflege- und Erziehungsbereich auch für Angestellte des Verwaltungs-, Wirtschafts- und Versorgungsdienstes sowie für die in den Einrichtungen tätigen Lehrkräfte.

Dient die Einrichtung jedoch vorrangig der Behandlung von Krankheiten, gilt für die Angestellten SR 2 a BAT.[3] Für Ärzte und Zahnärzte gelten dann die Bestimmungen der SR 2c - Ärzte und Zahnärzte.

2.1 Arbeitszeit

Da die Bewohner in Heimen rund um die Uhr betreut und versorgt werden müssen, werden im Heimbereich zu allen denkbaren Zeiten Arbeitskräfte eingesetzt. Die SR 2b trifft daher spezielle Regelungen für die Mitarbeiter in diesen Bereichen.

2.1.1 Sonntagsarbeit

Angestellte in Heimen, die regelmäßig an Sonn- und Feiertagen arbeiten, erhalten gemäß SR 2b Nr. 4 Abs. 1 Satz 1 BAT innerhalb von zwei Wochen zwei arbeitsfreie Tage.

Diese Regelung ist zwingend ( "erhalten"), es besteht ein Rechtsanspruch. Der Angestellte muss also innerhalb von zwei Wochen die 6-Tage-Woche erreichen. Dabei ist jedoch nicht in jeder Woche ein arbeitsfreier Tag erforderlich; ausreichend ist, wenn in der einen Woche kein Tag, in der anderen Woche zwei Tage arbeitsfrei sind.

Gemäß SR 2b Nr. 4 Abs. 1 Satz 2 soll ein freier Tag auf einen Sonntag fallen. Bei dieser Ermessensvorschrift hat der Arbeitgeber die Bestimmung des § 11 Abs. 1 ArbZG zu beachten, wonach der Angestellte mindestens 15 arbeitsfreie Sonntage im Kalenderjahr erhalten muss.

Im Übrigen ist beim Ausgleich für Arbeit an Sonn- und Feiertagen § 15 Abs. 6 BAT heranzuziehen. Im Hinblick auf die Bestimmung des § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 Satz 4 BAT sollte festgelegt werden, welcher der arbeitsfreien Tage ein Ausgleichstag für Sonntagsarbeit ist.

2.1.2 Nachtarbeit

Gemäß SR 2b Nr. 4 Abs. 2 BAT darf bei Angestellten in Heimen von der regelmäßigen Arbeitszeit nur ein Viertel auf den Nachtdienst entfallen, bei Schichtarbeit nur ein Drittel. Zusammenhängend, also ununterbrochen, darf der Angestellte nicht länger als vier Wochen im Nachtdienst beschäftigt werden, es sei denn, dass diese Dauer auf seinen eigenen Wunsch überschritten wird. Deshalb ist auch der ständige Einsatz von Angestellten im Nachtdienst, sog. Dauernachtwachen, zulässig.

Schichtdienst liegt vor, wenn im regelmäßigen Wechsel dienstplanmäßig zu verschiedenen Tageszeiten Arbeit geleistet werden muss (Tag- und Nachtschicht, Früh-, Spät- und Nachtschicht, vgl. § 15 Abs. 8 Unterabs. 7 BAT).

Diese Bestimmung konkretisiert für die Angestellten in Heimen die nur allgemein zugelassene Nachtarbeit in § 15 Abs. 6 Unterabs. 1 BAT. Dabei sind die Bestimmungen des § 6 ArbZG über Nachtarbeit zu beachten.

2.1.3 Bereitschaftsdienst

Für Angestellte, denen überwiegend die Betreuung und Erziehung der untergebrachten Personen obliegt, gelten gemäß SR 2b Nr. 5 BAT für die Anordnung und für die Vergütung des Bereitschaftsdienstes besondere Regelungen. Diese weichen von § 15 Abs. 6 a BAT ab. Für die übrigen Mitarbeiter bleibt es bei der Bestimmung des § 15 Abs. 6 a BAT.

Dies betrifft in der Regel Angestellte der pflegerischen oder der erzieherischen Dienste, weil ihnen überwiegend die Betreuung und Erziehung der untergebrachten Personen obliegt. Überwiegend bedeutet, dass die Betreuung oder Erziehung mehr als 50 Prozent ihrer Arbeitszeit umfasst. Diese Voraussetzung wird regelmäßig nicht von dem in den Heimen beschäftigten Wirtschaftspersonal erfüllt. Maßgebend ist jedoch die Verwendung der Angestellten im Einzelfall.

Generell beruht die Verpflichtung für ...

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