1 Allgemeine Hinweise

Der Hausmeister ist ein Arbeitnehmer, der in größeren/großen Mietwohnanlagen, Behörden- Büro-, Fabrik- und Werksgebäuden, Schulen, Ausstellungs-, Sport-, Vereins-, Verbandshäusern, Heimen, Krankenhäusern usw. für die Hausordnung, für das Funktionieren der Heizungen, Gas-, Strom-, Wasserversorgung, die Reinigung der Räumlichkeiten durch das ihm unterstellte Personal verantwortlich ist.[1] Der Hausmeister legt bei notwendigen Arbeiten selbst mit Hand an, insbesondere bei Reparaturen.[2] Daraus folgt, dass in erster Linie anerkannte Ausbildungsberufe in den Bereichen Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung der vorgenannten Anlagen (Elektriker, Gas- und Wasserinstallateur, etc.) als "einschlägig" für eine Tätigkeit als Hausmeister angesehen werden können. In der Praxis sind jedoch auch Arbeitnehmer aus anderen Branchen (z.B. Maurer, Schreiner, Maler) tätig. Der Einsatz der Hausmeister erfolgt im Bereich des öffentlichen Dienstes, insbesondere in Schulen, Verwaltungsgebäuden bzw. sonstigen öffentlichen Einrichtungen.

Hausmeister können Arbeiter oder Angestellte sein. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Begriffsbestimmung sowie der Kriterien für die Abgrenzung der Arbeiter von Angestellten vgl. Angestellter, Leitender Angestellter, Arbeiter, Außertariflicher Arbeitnehmer. Bei der Frage, ob bestimmte Berufsgruppen arbeiter- oder angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, ist u.a. die Verkehrsauffassung sowie die einschlägige Rechtsprechung zu beachten. Danach sind Hausmeister jedenfalls dann Angestellte, wenn sie überwiegend überwachende und beaufsichtigende Tätigkeiten verrichten.[3]

[1] Vgl. Grundwerk Ausbildungs- und Berufskundliche Informationen der Bundesanstalt für Arbeit "gabi" Nr. 793a S. 964 ff.

2 Hausmeister im Arbeiterverhältnis

Für den Bereich des Bundes und der Länder bestehen keine speziellen tariflichen Regelungen für Hausmeister im Arbeiterverhältnis.

Im kommunalen Bereich sind für Schulhauswarte (Schulhausmeister) in der Anlage 8 zum BMT-G II Sondervereinbarungen (SV) getroffen. In § 1 der SV ist festgelegt, dass sich die Aufgaben der Schulhauswarte nach einer Dienstanweisung richten, wobei keine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, eine solche zu erlassen. Von einigen Mitgliedverbänden der VKA sind Musterdienstanweisungen erstellt worden.

Nach § 2 der SV ist die durchschnittliche reine Arbeitszeit für bestimmte Aufgaben (Beaufsichtigung von Hilfskräften, Schreibarbeiten, Botengänge, etc.) nach Erfahrungssätzen zu ermitteln. Im Übrigen gilt für Hausmeister im Arbeiterverhältnis grundsätzlich die tarifliche regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit von durchschnittlich 38,5 Stunden gem. § 14 Abs. 1 BMT-G II bzw. § 15 Abs. 1 MTArb. Es können jedoch durchaus die Voraussetzungen für eine Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit vorliegen, sofern in dem tariflich vorgesehenen Umfang (§ 14 Abs. 2 BMT-G II, § 15 Abs. 2 MTArb) Arbeitsbereitschaft anfällt.

Arbeitsbereitschaft liegt vor, wenn sich der Arbeiter ohne Arbeit zu leisten, an der Arbeitsstelle oder an einer anderen vom Arbeitgeber bestimmten Stelle zur Verfügung zu halten hat. Nach der Rechtsprechung ist Arbeitsbereitschaft zu definieren als wache Achtsamkeit im Zustand der Entspannung, mit der Verpflichtung, auch ohne Aufforderung im Bedarfsfall tätig zu werden. Es ist davon auszugehen, dass aufgrund der typischerweise von einem Hausmeister zu verrichtenden Aufgaben Arbeitsbereitschaft anfallen dürfte, so dass die Anwendung der vorgenannten tariflichen Regelungen zur Verlängerung der Arbeitszeit in Betracht kommt. Danach ist der Arbeitgeber ermächtigt, per Direktionsrecht die Arbeitszeit des Hausmeisters einseitig zu verändern. Im Falle der Verlängerung der regelmäßigen Arbeitszeit besteht kein Anspruch auf zusätzliche Vergütung.[1]

Bei Anwendung von § 14 Abs. 2 BMT-G II bzw. § 15 Abs. 2 MTArb sind die Neuregelungen des am 1.1.2004 in Kraft getretenen Arbeitszeitgesetzes zu beachten. Danach ist eine wöchentliche Arbeitszeit (einschließlich Arbeitsbereitschaft) auf durchschnittlich höchstens 48 Stunden begrenzt.[2]

Nach § 3 der SV für Schulhauswarte sind bestimmte Entgelte für Überstunden, Lohnzuschläge sowie etwaige Entschädigungen für Arbeitsbereitschaft betrieblich oder einzelvertraglich zu pauschalieren. Ergänzend ist eine Pauschalierung der Entlohnung der Arbeiten für nichtschulische Zwecke vorgesehen, sofern diese nicht bereits in der vorgenannten Pauschale berücksichtigt ist.

§ 4 der SV enthält den Hinweis auf mögliche bezirkliche Sonderregelungen, sofern bei der Festsetzung der Pauschale die Gestellung einer verbilligten Dienstwohnung berücksichtigt worden ist.

Darüber hinaus bestehen keine weiteren tariflichen Regelungen für Hausmeister im Arbeiterverhältnis. Insbesondere sind auch keine Eingruppierungsvorschriften bzw. Tätigkeitsmerkmale vereinbart.

Für Hausmeister mit erfolgreich abgeschlossener einschlägiger handwerklicher Ausbildung dürfte in der Regel die für Facha...

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