In der Anlage 2r zum BAT sind für die beim Bund und im Bereich der Tarifgemeinschaft deutscher Länder im Angestelltenverhältnis beschäftigten Hausmeister Sonderregelungen (SR 2r - Angestellte als Hausmeister) vereinbart. Nr. 2 der SR enthält den Hinweis, dass für Schulhausmeister im Zusammenhang mit ärztlichen Untersuchungen die Bestimmungen gelten, die zur Vermeidung übertragbarer Krankheiten durch die Schulen allgemein erlassen sind. Darüber hinaus sind in der Anlage 2r insbesondere Regelungen zur Arbeitszeit und Überstunden vereinbart.

Da die Arbeitszeit des Hausmeisters erfahrungsgemäß in erheblichem Umfang Arbeitsbereitschaft enthält, beträgt die (verlängerte) Arbeitszeit nach Nr. 3 Abs. 1 der SR 50,5 Stunden wöchentlich und ersetzt die 38,5-stündige regelmäßige Arbeitszeit nach §15 Abs. 1 BAT. Die Vorschriften über die ansonsten tariflich vorgesehene Verlängerung der Arbeitszeit bei Arbeitsbereitschaft oder Saisonarbeit gem. § 15 Abs. 2 und 4 BAT findet nach Nr. 3 Abs. 2 der SR keine Anwendung. Nach der Novellierung des Arbeitszeitgesetzes zum 1.1.2004 ergibt sich aus § 7 Abs. 8 des ArbZG eine durchschnittliche wöchentliche Höchstgrenze der Arbeitszeit von 48 Stunden. Ergänzend ist zu berücksichtigen, dass nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 93/104/EG vom 23.11.1993 (Arbeitszeit-Richtlinie), Arbeitsbereitschaft in vollem Umfang Arbeitszeit darstellt. Es ist daher davon auszugehen, dass die in Nr. 3 Abs. 1 SR festgesetzte Arbeitszeit von wöchentlich 50,5 Stunden sowohl gegen EG-Recht als auch das Arbeitszeitgesetz verstößt.[1]

Gemäß Nr. 4 der SR werden die über die regelmäßige Arbeitszeit nach Nr. 3 Abs. 1 hinaus geleisteten Arbeitsstunden nur zur Hälfte als Überstunden gewertet, da auch hier in entsprechendem Umfang von Arbeitsbereitschaft ausgegangen werden kann. Es handelt sich um eine pauschalierte Betrachtungsweise der Tarifvertragsparteien. Die Regelung gilt auch dann, wenn nachweislich im Einzelfall keine Arbeitsbereitschaft angefallen ist.

Für den Bereich des Bundes und der Länder sind in der Anlage 1a zum BAT, Teil II, Buchst. O. Schulhausmeister und Hausmeister in Verwaltungsgebäuden Eingruppierungsvorschriften sowohl für Schulhausmeister als auch für Hausmeister in Verwaltungsgebäuden vorgesehen. Die Tätigkeitsmerkmale der Schulhausmeister orientieren sich im Wesentlichen an der Schulart (Ingenieurschulen, Internatsschulen etc.) sowie der Anzahl der Unterrichtsräume. Als Mindestvergütung ist eine Eingruppierung in Vergütungsgruppe X BAT vorgesehen. Die höchstmögliche Vergütungsgruppe VII BAT kommt z.B. für Schulhausmeister in Schulen mit mindestens 38 Unterrichtsräumen in Betracht.

Für Hausmeister in Verwaltungsgebäuden ist ebenfalls eine Eingruppierung bis zur Vergütungsgruppe VII BAT möglich. Hierbei ist vorausgesetzt, dass in den Verwaltungsgebäuden eine genutzte Bodenfläche von mindestens 15.000 qm vorhanden sein muss. Eine Eingruppierung in die Vergütungsgruppe VIII BAT kommt in Verwaltungsgebäuden mit einer genutzten Bodenfläche von mindestens 7500 qm in Betracht.

[1] Vgl. auch Erläuterungen unter Novellierung des ArbZG zum 01.01.2004 – Auswirkungen auf den BAT.

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