Der Hausmeister ist ein Arbeitnehmer, der in größeren/großen Mietwohnanlagen, Behörden- Büro-, Fabrik- und Werksgebäuden, Schulen, Ausstellungs-, Sport-, Vereins-, Verbandshäusern, Heimen, Krankenhäusern usw. für die Hausordnung, für das Funktionieren der Heizungen, Gas-, Strom-, Wasserversorgung, die Reinigung der Räumlichkeiten durch das ihm unterstellte Personal verantwortlich ist.[1] Der Hausmeister legt bei notwendigen Arbeiten selbst mit Hand an, insbesondere bei Reparaturen.[2] Daraus folgt, dass in erster Linie anerkannte Ausbildungsberufe in den Bereichen Installation, Inbetriebnahme, Wartung, Instandhaltung der vorgenannten Anlagen (Elektriker, Gas- und Wasserinstallateur, etc.) als "einschlägig" für eine Tätigkeit als Hausmeister angesehen werden können. In der Praxis sind jedoch auch Arbeitnehmer aus anderen Branchen (z.B. Maurer, Schreiner, Maler) tätig. Der Einsatz der Hausmeister erfolgt im Bereich des öffentlichen Dienstes, insbesondere in Schulen, Verwaltungsgebäuden bzw. sonstigen öffentlichen Einrichtungen.

Hausmeister können Arbeiter oder Angestellte sein. Hinsichtlich der arbeitsrechtlichen Begriffsbestimmung sowie der Kriterien für die Abgrenzung der Arbeiter von Angestellten vgl. Angestellter, Leitender Angestellter, Arbeiter, Außertariflicher Arbeitnehmer. Bei der Frage, ob bestimmte Berufsgruppen arbeiter- oder angestelltenrentenversicherungspflichtige Tätigkeiten ausüben, ist u.a. die Verkehrsauffassung sowie die einschlägige Rechtsprechung zu beachten. Danach sind Hausmeister jedenfalls dann Angestellte, wenn sie überwiegend überwachende und beaufsichtigende Tätigkeiten verrichten.[3]

[1] Vgl. Grundwerk Ausbildungs- und Berufskundliche Informationen der Bundesanstalt für Arbeit "gabi" Nr. 793a S. 964 ff.

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