Nach dem Recht der Gesetzlichen Unfallversicherung, geregelt im Siebten Buch Sozialgesetzbuch (SGB VII), greift für Personenschäden ein vollständiger Haftungsausschluss für Arbeitnehmer gegenüber Ansprüchen von Arbeitskollegen (§§ 104, 105 SGB VII) ein. Sinn und Zweck des gesetzlich angeordneten Haftungsausschlusses der §§ 104 ff. SGB VII ist es zum einen, den Arbeitgeber von einer Einstandspflicht für die Handlung seines Arbeitnehmers nach privatrechtlichen Maßstäben zu befreien, und zum anderen, den Betriebsfrieden zu sichern. Durch den gesetzlichen Haftungsausschluss soll daher das Risiko von Arbeitsunfällen für den Arbeitgeber kalkulierbar und die Anlässe zu Konflikten im Betrieb zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sowie zwischen den Arbeitnehmern untereinander eingeschränkt werden.[1]

2.5.1 Arbeitsunfall

Erleidet ein Arbeitskollege einen Personenschaden aufgrund eines Arbeitsunfalls (§ 8 SGB VII), den der Arbeitnehmer weder vorsätzlich noch auf einem nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 SGB VII versicherten Weg herbeigeführt hat, schließt die gesetzliche Unfallversicherung jegliche zivilrechtliche Haftung aus (§ 105 Abs. 1 SGB VII). Dieser Haftungsausschluss gilt für Schadensersatzansprüche ebenso wie für etwaige Schmerzensgeldansprüche. Der Geschädigte oder seine Hinterbliebenen haben stattdessen Anspruch auf Leistungen der Berufsgenossenschaft (BG).

 
Hinweis

Die Leistungen der BG sehen keinen dem Schmerzensgeld vergleichbaren Anspruch vor, sodass das Opfer eines Arbeitsunfalls finanziell erheblich schlechter gestellt sein kann als das vergleichbar verletzte Opfer eines Verkehrsunfalls.

Der Unfallverursacher und der Geschädigte müssen in demselben Betrieb tätig geworden sein, wobei es entscheidend auf das Merkmal der Eingliederung in den Betrieb ankommt. Im Umkehrschluss heißt das, dass die beiden nicht zwingend Arbeitnehmer des Betriebs sein müssen, sondern es ausreicht, wenn die Tätigkeit "wie ein Beschäftigter"[1] erfolgt ist. Also kann auch die Schadensverursachung an einer betriebsfremden Person zum Haftungsausschluss führen, wenn diese wenigstens kurzzeitig wie ein Arbeitnehmer des Betriebs tätig geworden ist.[2]

Der Schaden muss bei einer betrieblichen Tätigkeit eingetreten sein. Der Haftungsausschluss entfällt, wenn Vorsatz sowohl bezüglich der Verletzungshandlung als auch des Verletzungserfolgs vorgelegen haben. Bei mindestens grob fahrlässigem Verhalten des Arbeitnehmers kann die BG Regress nach § 110 SGB VII bei ihm nehmen, muss dabei jedoch auf die wirtschaftlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers Rücksicht nehmen. Der Haftungsausschluss kommt dem Arbeitnehmer auch zugute, wenn er einen Personenschaden seines Arbeitgebers verursacht hat, unabhängig davon, ob dieser bei der BG versichert ist oder nicht.

2.5.2 Sachschäden

Für Sachschäden gilt der gesetzliche Haftungsausschluss grundsätzlich nicht. Von der gesetzlichen Unfallversicherung mitversichert sind jedoch Schäden an Hilfsmitteln wie z. B. Brillen oder Hörgeräte (§ 31 SGB VII). Diese werden daher von dem Haftungsausschluss für Gesundheitsschäden mit umfasst (§ 8 Abs. 3 SGB VII).

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