Berufsgruppen, die sich besonders häufig mit Schadensersatzansprüchen konfrontiert sehen, sind beispielsweise Ärzte oder auch pädagogisches Personal.

Nach § 3 Abs. 4 TV-Ärzte/VKA hat der Arbeitgeber Ärzte von etwaigen im Zusammenhang mit dem Arbeitsverhältnis entstandenen Schadensersatzansprüchen Dritter freizustellen, sofern der Eintritt des Schadens nicht durch den Arzt vorsätzlich oder grob fahrlässig herbeigeführt worden ist. Im Übrigen bleiben die allgemeinen Grundsätze zur Arbeitnehmerhaftung unberührt. Der für das nichtärztliche Personal geltende TVöD – Besonderer Teil Krankenhäuser (BT-K) – enthielt ursprünglich kein entsprechendes Haftungsprivileg. Um einen Gleichklang mit dem ärztlichen Personal herzustellen, ist jedoch mit Wirkung vom 1.8.2006 in § 56 BT-K die Beschränkung der Haftung auf die Fälle von Vorsatz und grober Fahrlässigkeit vereinbart worden. Nachdem später durch den Änderungstarifvertrag Nr. 2 vom 31.3.2008 zum TVöD mit Wirkung vom 1.7.2008 dieses Haftungsprivileg für alle unter den TVöD fallenden Beschäftigten vereinbart worden ist (vgl. unter 1 Einleitung), ist § 56 BT-K überflüssig geworden. Deshalb ist diese Regelung durch den Änderungstarifvertrag Nr. 9 vom 24.11.2016 zum BT-K aufgehoben worden, und zwar mit Wirkung vom 1.3.2017.

Medizinisches Personal

Gerade bei Ärzten ist bei der Gesamtabwägung immer zu berücksichtigen, ob sie sich gerade in einer Stresssituation befunden haben, z. B. bei einer Notfalloperation, wie vertraut sie mit der Tätigkeit waren, ob es sich um einen Berufsanfänger gehandelt hat, ob eine arbeitsmäßige Überlastung vorgelegen hat, die Länge der Arbeitszeit etc.

Bei der Beurteilung eines ärztlichen Behandlungsfehlers sind die von den Fachgesellschaften herausgegebenen Leitlinien für das jeweilige medizinische Handeln zu berücksichtigen.

Pädagogisches Personal

Für den Umgang mit zu beaufsichtigenden Kindern haben sich folgende Richtlinien entwickelt:

Das Maß der gebotenen Aufsicht bestimmt sich nach Alter, Eigenart und Charakter des Kindes, nach der Vorhersehbarkeit des schädigenden Verhaltens sowie danach, was verständige Eltern nach vernünftigen Anforderungen in der konkreten Situation an erforderlichen und zumutbaren Maßnahmen treffen müssen, um Schädigungen Dritter durch ihr Kind zu verhindern.[1] Das Maß der Aufsicht muss mit dem Erziehungsziel, der wachsenden Fähigkeit und dem wachsenden Bedürfnis der Kinder zum selbstständigen, verantwortungsvollen Handeln in Einklang gebracht werden. Diese angestrebte Persönlichkeitsentwicklung würde durch eine dauernde Überwachung behindert oder gar verhindert werden; deshalb dürfen und müssen Kindern altersgemäße Freiräume eingeräumt werden.

Bei Kleinkindern bis zu 3 Jahren ist eine ständige Aufsicht erforderlich und deshalb ein längeres Alleinlassen regelmäßig als grob fahrlässig zu bewerten. Bei Kindern im Kindergartenalter ist hingegen eine Überwachung auf Schritt und Tritt nicht mehr erforderlich. So dürfen sich 4-jährige Kinder ohne ständige Überwachung allein auf einem Spielplatz oder Sportgelände aufhalten und müssen nur gelegentlich beobachtet werden.

Unabhängig von der Frage des Verschuldens führen Unfälle von Kindern und Jugendlichen, die sich während des Besuchs der Kindertagesstätte oder der Schule ereignen, zum Haftungsausschluss des Arbeitnehmers ebenso wie des Arbeitgebers, da hierfür gem. § 106 Abs. 1 Nr. 3 SGB VII die gesetzliche Unfallversicherung eintritt (siehe auch 2.5).

 
Praxis-Beispiel

Ein Kindergartenkind erleidet infolge der Unachtsamkeit der Erzieherin bei einem Sturz von dem Klettergerüst schwere Verletzungen.

Das Kind hat weder Ansprüche gegen die Erzieherin noch gegen den Träger der Einrichtung, sondern ausschließlich gegen die Berufsgenossenschaft.

 
Praxis-Beispiel

Eine Erzieherin greift aus pädagogischen Gründen bei einer Rangelei unter den Kindern nicht direkt ein. Ein Kind erhält einen Stoß und fällt dabei mit dem Kopf auf die Tischkante, sodass mehrere Vorderzähne beschädigt werden.

Bei Raufereien und Rangeleien unter Kindern und Jugendlichen geht das Bundessozialgericht davon aus, dass diese Ausfluss typischer gruppendynamischer Verhaltensweisen sind, und dass Verletzungen, die dabei eintreten, nicht vorsätzlich herbeigeführt sind.[2]

Auch wenn ein vorsätzlicher Verstoß gegen Unfallverhütungsvorschriften vorliegt, entfällt der Haftungsausschluss nicht, wenn kein Vorsatz bezüglich des Verletzungserfolgs, d. h. bezüglich des Personenschadens, vorliegt.[3]

[1] BGH, Urteil v. 19.1.1993, IX ZR 76/92, NJW 1993 S. 1003.
[2] BSG, Urteil v. 7.11.2000, B 2 U 40/99, R-NJW 2001 S. 2009.
[3] LAG Köln, Urteil v. 29.9.1994, 6 Sa 763/94, NZA 1995 S. 470.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge