Verfährt der Arbeitgeber anders, als es das Finanzamt in einer Anrufungsauskunft beschrieben hat, kann er nicht dadurch einen Haftungsausschluss bewirken, indem er die Abweichung dem Betriebsstättenfinanzamt anzeigt.[1] Ein Haftungsausschluss scheidet ebenso aus, wenn der Arbeitgeber eine Lohnsteuer-Anmeldung vorsätzlich fehlerhaft abgegeben hat und dies ihm zuzurechnen ist.[2]

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge