Ein Abzug bereits erhobener Lohnsteuer kommt nicht in Betracht, wenn ein Arbeitnehmer die Steuerklasse im Laufe des Kalenderjahres gewechselt hat. In diesem Fall ist die Lohnsteuer abzuziehen, die nach der aktuellen (neuen) Steuerklasse zu erheben gewesen wäre. Hierdurch wird eine Erstattung oder Nachzahlung der für die vorangegangenen Monate zutreffend erhobenen Lohnsteuer vermieden.

 
Praxis-Beispiel

Steuerklassenwechsel im Laufe des Jahres

Ein Arbeitnehmer wechselt zum 1.9. von Steuerklasse V in III.

Ergebnis: Für die Ermittlung der einzubehaltenden Lohnsteuer für den Monat September ist die nach der Steuerklasse III ermittelte anteilige Jahreslohnsteuer um die Lohnsteuer zu kürzen, die von Januar bis August nach der Steuerklasse III einzubehalten gewesen wäre.[1]

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