Der Leiharbeitnehmer hat gemäß § 13b AÜG unter den gleichen Bedingungen wie Arbeitnehmer des Entleihers einen Anspruch auf Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten des Entleihers, es sei denn, eine unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Das Gesetz nennt hierzu insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung kann nach der Gesetzesbegründung z. B. dann vorliegen, wenn der Entleiher - gemessen an der individuellen Einsatzdauer - einen unverhältnismäßigen Organisations- und Verwaltungsaufwand bei der Gewährung des Zugangs hat (BT-Drucksache 17/4804, S. 10).

Nicht zu den Gemeinschaftseinrichtungen bzw. -diensten gehören Leistungen mit Entgeltcharakter, auch soweit es sich um Sachbezüge handelt. Soweit der Arbeitgeber z. B. im Rahmen des Sachbezugs unentgeltliches Mittagessen in der hauseigenen Kantine gewährt, muss dem Leiharbeitnehmer der Zugang zum Kantinenessen zu den üblichen Bedingungen (Preisen) gewährt werden, nicht aber unentgeltliches Mittagessen. Auch ist dem Leiharbeitnehmer unter dem Gesichtspunkt des Entgeltcharakters z. B. kein Zugang zur betrieblichen Altersversorgung des öffentlichen Dienstes zu gewähren.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt TVöD Office Professional. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge