Dem Leiharbeitnehmer ist unter den gleichen Bedingungen wie Arbeitnehmern des Entleihers Zugang zu den Gemeinschaftseinrichtungen oder -diensten des Entleihers zu gewähren, wenn es keinen sachlichen Grund zur Rechtfertigung der unterschiedlichen Behandlung gibt, § 13b AÜG - neu. Das Gesetz nennt hierzu insbesondere Kinderbetreuungseinrichtungen, Gemeinschaftsverpflegung und Beförderungsmittel. Ein sachlicher Grund für eine unterschiedliche Behandlung kann nach der Gesetzesbegründung z. B. dann vorliegen, wenn der Entleiher gemessen an der individuellen Einsatzdauer einen unverhältnismäßigen Organisations- und Verwaltungsaufwand bei der Gewährung des Zugangs hat (BT-Drs. 17/4804, S. 10).

Leistungen mit Entgeltcharakter (inkl. Sachbezüge) gehören nicht zu den Gemeinschaftseinrichtungen bzw. -diensten, weshalb z. B. keine Verpflichtung besteht, Zugang zur betrieblichen Altersversorgung des öffentlichen Dienstes zu gewähren. Auch wenn z. B. unentgeltliches Mittagessen in der hauseigenen Kantine gewährt wird, muss dem Leiharbeitnehmer kein unentgeltliches Mittagessen gewährt werden.

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