[1] Der Insolvenzschutz hat zukünftig grundsätzlich durch eine Übertragung des Wertguthabens auf Dritte unter Ausschluss der Rückführung zu erfolgen. Im Fall der Insolvenz des Arbeitgebers hat der Dritte für die Erfüllung der Ansprüche aus dem Wertguthaben einzustehen. D.h. er hat neben der Auszahlung des Wertguthabens die Steuer- und Beitragszahlung vorzunehmen und die entsprechenden Meldungen abzugeben.

[2] Dem Ausschluss der Rückführung des Wertguthabens steht nicht entgegen, wenn zum Zeitpunkt der planmäßigen Entsparung die Auszahlung des monatlich fälligen Arbeitsentgelts sowie insbesondere die Entrichtung der monatlichen Sozialversicherungsbeiträge über den Arbeitgeber erfolgt.

[3] Die Übertragung umfasst auch den Arbeitgeberbeitragsanteil für vor dem 1.1.2009 aufgebautes Wertguthaben.

[4] Das Wertguthaben ist durch den Dritten insbesondere in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung des Wertguthabens in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt, zu führen. Es kann jedoch auch ein anderes, einem Treuhandverhältnis gleichwertiges Sicherungsmittel vereinbart werden. Dies kann insbesondere ein Versicherungsmodell oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- oder Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung sein (§ 7e Abs. 2 SGB IV).

[5] Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 AktG) begründete Einstandspflichten (insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte) sind als Insolvenzsicherung ausgeschlossen. Diese firmen- und konzerninternen Absicherungen werden ausdrücklich als ungeeignete Sicherungsmaßnahmen benannt (§ 7e Abs. 3 SGB IV). Dies gilt nicht für kommerziell angebotene Sicherungen der Arbeitgeber. D.h. beispielsweise, dass die Nutzung einer Rückdeckungsversicherung aus den Versicherungsprodukten einer Versicherungsgesellschaft auch für die Insolvenzsicherung der Wertguthaben eigener Beschäftigter möglich ist.

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