Die Insolvenzsicherung hat gem. § 7e Abs. 2 SGB IV grundsätzlich durch eine Übertragung des Wertguthabens auf Dritte unter Ausschluss der Rückführung zu erfolgen. Das Wertguthaben ist durch den Dritten in einem Treuhandverhältnis, das die unmittelbare Übertragung in das Vermögen des Dritten und die Anlage des Wertguthabens auf einem offenen Treuhandkonto oder in anderer geeigneter Weise sicherstellt, zu führen.[1]

Andere einem Treuhandverhältnis gleichwertige Sicherungsmittel, insbesondere Versicherungsmodelle oder ein schuldrechtliches Verpfändungs- und Bürgschaftsmodell mit ausreichender Sicherung gegen Kündigung, sind auch zulässig (§ 7e Abs. 2 Satz 2 SGB IV).

Bilanzielle Rückstellungen sowie zwischen Konzernunternehmen (§ 18 des Aktiengesetzes) begründete Einstandspflichten, insbesondere Bürgschaften, Patronatserklärungen oder Schuldbeitritte, werden nach § 7e Abs. 3 SGB IV als nicht geeignete Vorkehrungen des Insolvenzschutzes angesehen.

[1] Zu den Treuhandlösungen (sog.CTA – Modelle) vgl. näher Skorczyk/Klups/Jacobsen, ZTR 2007, 234 (241) sowie in: BB – Spezial 4/2007, S. 2 (11 ff.).

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